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Trotz Hartz IV – Keine Sonderrechte für Langzeitmieter

Auch wer mehrere Jahrzehnte in derselben Wohnung lebt, hat keinen Anspruch auf höhere Miet- und Heizkostenzahlungen. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Damit wurde die Klage eines Berliners abgewiesen, der seit mehr als 50 Jahre in derselben Wohnung lebte und die Übernahme von höheren Miet- und Heizkostenzahlungen begehrte.

Der Kläger lebt bereits seit 1959 in der Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung, in der er bereits als Kind zusammen mit seinen Eltern lebte. Im Jahr 2006 musste der Mann Hartz IV in Anspruch nehmen. Das Jobcenter forderte den Mann auf, die Kosten der Unterkunft zu senken, da die Bruttowarmmiete mit 515 Euro weit über die angemessenen Kosten der Unterkunft in Berlin liegen (diese betragen in Berlin für eine allein stehende Person 377 Euro). Der Mann weigerte sich mit der Begründung, ein Auszug sei ihm angesichts der langen Wohndauer nicht zumutbar. Auch bewahre er in der Wohnung ein umfangreiches Archiv auf, um durch wissenschaftliche Arbeit (der Kläger ist promovierter Politikwissenschaftler) und Veröffentlichungen wieder Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt zu haben.

Dieser Begründung folgte das Jobcenter nicht und zahlte dem Mann nur noch die angemessenen Unterkunftskosten, worauf der Mann klagte und vor dem Sozialgericht Berlin Erfolg hatte, denn das Gericht verurteilte das Jobcenter zur Übernahme der vollen Miete. Daraufhin legte das Jobcenter Widerspruch ein. Das Landessozialgericht Berlin hob das Urteil des Sozialgerichtes auf und verpflichtete das Jobcenter zur Zahlung von 416 Euro für die Miete. Ansonsten sei dem Mann durchaus zuzumuten, sich im bisherigen Wohnumfeld eine preisgünstigere Wohnung zu suchen und sich um andere Unterbringungsmöglichkeiten für das Archiv zu bemühen. Gegen dieses Urteil ging wiederum der Arbeitslose vor und legte Revision bei dem Bundessozialgericht ein. Dieses hob das Urteil des Landessozialgerichts Berlin zwar auf, jedoch nur, damit die Höhe der Leistungen neu zu berechnen ist. Die vom Kläger geltend gemachten Gründe, warum das Jobcenter höhere Unterkunftskosten gewähren solle, berücksichtigte der Senat dabei nicht.

Az: B 14 AS 32/09 R

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