Eine Mutter, die sich in Elternzeit befindet und aufstockendes Arbeitslosengeld II erhält, darf auch ohne Erlaubnis in den Urlaub fahren. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.
Geklagt hatte eine Bankangestellte, der die Hartz IV Leistungen vom Jobcenter gestrichen wurden, da sie sich in Tunesien aufgehalten habe und somit nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Auch verlangte das Jobcenter rund 2.100 Euro an zu viel gezahlten Leistungen zurück.
Die Klägerin bestritt vor Gericht, dass sie sich in der fraglichen Zeit in Tunesien aufgehalten habe. Das war dann für das Gericht ohne Bedeutung. Zwar soll durch die Erreichbarkeitsanordnung sichergestellt werden, dass Bezieher von Hartz IV schnell in den Arbeitsmarkt integriert werden könnten. Allerdings ist es nach Auffassung der Richter ein Widerspruch, wenn einerseits ALG-II-Bezieher während der Elternzeit von der eigentlichen Arbeitspflicht freigestellt sind und andererseits von ihnen verlangt wird, eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben.
Aus diesem Widerspruch heraus müsse die die Klägerin gar nicht für Arbeitsvermittlungen zur Verfügung stehen und somit auch nicht für das Jobcenter erreichbar sein.
Az: S 5 AS 4172/10 – Sozialgericht Karlsruhe