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Renovierung und Hartz IV – Jobcenter muss Kosten nicht übernehmen

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.12.2008 (AZ: B 4 AS 49/07 R) muss das Jobcenter alle anfallenden Kosten der Unterkunft übernehmen, sofern diese angemessen sind und nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind. Dies gilt auch für die Renovierungskosten, die Hartz IV Empfängern entstehen. Das Sozialgericht Berlin ist nicht dieser Auffassung und hat, zumindest für Berlin, entschieden, dass die Renovierungskosten nicht übernommen werden.

Im vorliegenden Fall mietete eine Hartz IV Empfängerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten ab Oktober des letzten Jahres eine Wohnung in Berlin-Marzahn. Für die Renovierung verauslagte Sie einen Betrag in Höhe von 114,21 Euro, die sie anschließend beim Jobcenter zur Erstattung vorlegte. Das Jobcenter weigerte sich, diese Kosten zu übernehmen und so klagte die Mieterin.
Auch die Richter des SG Berlin sind der Auffassung, diese Kosten seien nicht erstattungsfähig. Als Begründung nannten die Vorsitzenden, dass es in einer Großstadt wie Berlin genügend Wohnungen im renovierten Zustand geben würde, so dass die Kosten hier hätten vermieden werden können. Über den Wohnungsbestand der Hauptstad haben sich die Vorsitzenden auf einschlägigen Internetseiten informiert.

Somit seien die Renovierungskosten nicht mehr angemessen und auch nicht erstattungsfähig, da sich die Klägerin durchaus für eine andere, renovierte Wohnung hätte entscheiden können. Daran ändert die Entscheidung des Bundessozialgerichts aus 2008 auch nichts, da nach Meinung der obersten Richter die Kosten der Erstrenovierung für Wohnung als angemessen gelten, wenn die Bewohnbarkeit der Wohnung damit hergestellt werden muss.

Hierzu sind folgende drei Kriterien zu prüfen:

a) Ist es notwendig, die Wohnung überhaupt zu renovieren, um die Bewohnbarkeit herzustellen? Dabei soll die Orientierung am Ausstattungsstandard im unteren Wohnungssegment zu erfolgen.

b) Ist die Renovierung bei Einzug in die Wohnung ortsüblich? Am Bedarf der ortsüblichen Renovierung fehlt es, wenn im nennenswerten Umfang renovierte Wohnungen vorhanden sind.

c) Sind die Kosten für die Einzugsrenovierung im angemessenen Umfang angefallen, um einen Ausstattungsstandard im unteren Wohnungssegment herzustellen?

Im Urteil des SG Berlin stützen sich die Richter dabei auf das zweite Kriterium der Entscheidung des BSG, dass nämlich genügend renovierter Wohnraum im nennenswerten Umfang, also in der Großstadt Berlin, vorhanden ist und die klagende Hartz IV Empfängerin nicht gezwungen war, eine renovierungsbedürftige Wohnung anzumieten.

Sozialgericht Berlin – AZ: S 157 AS 32385/10 vom 17.02.2011