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Hartz IV – Übernahme der Kosten für private Krankenversicherung verweigert

Eigentlich schien alles klar: nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes (Az: B 4 AS 108/10 R) wurden die Jobcenter dazu verpflichtet, ALG-II-Beziehern, die Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind und den Basistarif zahlen müssen, die Kosten voll erstatten beziehungsweise zu übernehmen.

Die Betroffenen gingen mit dem Urteil davon aus, dass die in den meisten Fällen entstandenen Beitragsschulden nach dem Urteil auch von den Ämtern übernommen werden – das aber ist nicht der Fall. In einer bundesweit geltenden Anordnung der Bundesagentur für Arbeit wurden die Jobcenter dazu aufgefordert, Beitragsrückstände, die vor dem 18. Januar 2011, dem Tag der Urteilsverkündung, entstanden waren, nicht zu übernehmen, da es nach Ansicht der Agentur dafür keine gesetzliche Grundlage gäbe.

Dem widersprechen Sozialrechtsexperten – nach ihrer Ansicht habe das Bundessozialgericht die Verschuldung auf Grund einer privaten Krankenversicherung als unzumutbar gewertet, womit die Jobcenter durchaus verpflichtet wären, die Rückstände zu übernehmen. Die Experten raten daher zu Widersprüchen und Klagen gegen Bescheide, in denen die Übernahme der Beitragsrückstände abgelehnt wird.

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