Aufatmen für die 60.000 Bezieher von ALG II, die Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind, nicht in die gesetzliche KV wechseln können und denen nicht der volle Beitragssatz von den Jobcentern übernommen wurde: das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass der volle Beitragssatz vom Amt zu übernehmen ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, ein Rechtsanwalt nach seiner Referendarzeit, einen Beitrag in Höhe von 207,39 Euro in die Private Krankenversicherung zu leisten. Der Leistungsträger bewilligte aber lediglich einen Zuschuss zu der privaten Krankenversicherung in Höhe von 129,54 Euro.
Für das Bundesgericht stellt der Basistarif der privaten Krankenversicherungen eine ausreichende Krankenversorgung dar. Eine solche Versorgung aber stellt einen Teil des Existenzminimums dar, welches der Staat gewährleisten muss.
Das Bundessozialgericht betonte in seinem Urteil, dass bisher eine Regelungslücke vorgelegen habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Krankenversicherungsschutz für Hartz IV Empfänger wesentlich habe verschlechtern wollen oder dass diese Beitragsschulden bei der privaten Krankenversicherung anhäufen sollten.
Bundessozialgericht, Urteil vom 18.01.2011, Az. B 4 AS 108/10 R L