Zum Inhalt springen

Pflicht zum Hartz IV Fortsetzungsantrag

Stellt ein Empfänger von ALG II nach Beendigung des Bewilligungszeitraums keinen Fortsetzungsantrag, kann die Hartz-IV-Leistung eingestellt werden. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel.

Im verhandelten Fall wurde einer Familie in Herne bis Ende August 2008 Hartz IV gezahlt. Die Familie wurde rechtzeitig vom Jobcenter aufgefordert, einen Fortsetzungsantrag zu stellen, was jedoch erst am 26 September erfolgte. Folglich wurden der Familie für die Zeit dazwischen keine Leistungen gezahlt, wogegen die Betroffenen klagten.

Das Bundessozialgericht stellte sich auf der Seite des Jobcenter und bestätigte, dass zwischen dem 01. und 25. September kein Anspruch auf Leistungen bestehe. Das Gesetz setze einen Antrag voraus, unabhängig davon, ob es sich um einen Erst- oder einen Folgeantrag handele. Dabei sei der Gesetzgeber bewusst von den Regelungen der Sozialhilfe und auch der früheren Arbeitslosenhilfe abgewichen und habe Bewilligungsabschnitte von in der Regel sechs Monaten festgesetzt. Grund sei, dass die Jobcenter flexibel auf die „sich dauernd ändernde Verhältnisse“ reagieren sollen.

Wird jemand allerdings nicht aufgefordert, einen Fortsetzungantrag zu stellen, könnte es durchaus auch ohne entsprechenden Antrag zu einem Leistungsanspruch kommen. Genau dies war Gegenstand eines zweiten Urteils des Bundessozialgerichtes.

Aktenzeichen: B 4 AS 99/10 R und 29/10 R