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Stromkosten für die Beheizung bei ALG II übernahmefähig?

Bezieher von Hartz IV, welche ihre Wohnung mit Strom beheizen, könnten durchaus einen Anspruch auf Übernahme dieser Stromkosten haben. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg schätzte die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Klage als erfolgsversprechend ein und gewährte Prozesskostenhilfe.

Im konkreten Fall bezieht die Klägerin ALG II und erhielt während des Bezuges eine Nachforderung des Stromanbieters in Höhe von 375,73 Euro. Diese Nachforderung reichte die Frau bei dem Jobcenter ein und beantragte die Übernahme der Kosten. Sie begründete diesen Antrag damit, dass sie wegen des harten Winters im Jahr 2009/2010 einen zusätzlichen Ölradiator für die Beheizung ihrer Wohnung eingesetzt habe, wodurch die Nachforderung entstand. Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die bereits gezahlten Heizungskosten als ausreichend anzusehen sind, um den Heizbedarf zu decken.

Dieser Argumentation schloss sich das Landessozialgericht nicht an. Es sei, so das Gericht, prinzipiell bei dem ALG II möglich, Stromkosten als eine weitere Aufwendung für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Fraglich sei allerdings, welcher Anteil der Nachforderung sich auf die tatsächliche Beheizung beziehe und welcher Anteil auf die allgemeinen Stromkosten. In einem solchen Fall kann das Gericht eine eigene Schätzung vornehmen, wobei sich dann ein Vergleich mit den Stromabrechnungen der letzten Jahre anbiete.

Aktenzeichen: L 10 AS 2064/10 B PKH

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