Im Regelsatz von Hartz-IV-Bezieher sind unter anderem auch die Kosten für Warmwasser enthalten, Heizkosten hingegen werden von den ARGEn gesondert gezahlt. Dabei war es bis zum Jahr 2008 in vielen Ämtern Praxis, von den Heizkosten einen Abschlag von in der Regel 18 Prozent abzuziehen, um somit die Warmwasserkosten auszugleichen. Das jedoch war nicht rechtens: nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes Kassel vom 22. Februar 2008 waren im Regelsatz nur 6,30 Euro für die Warmwasserkosten enthalten. Höhere Abzüge (wie es die 18 Prozent Pauschale meistens waren) sind dementsprechend unzulässig.
Mit Berufung auf dieses Urteil forderte ein Dortmunder von seiner ARGE daraufhin, ihm 4 Euro je Monat nachzuzahlen, die ihm zu viel für das Warmwasser abgezogen worden waren. Die ARGE Dortmund folgte diesem Verlangen teilweise und zahlte nur bis zum Urteilstag 27. Februar 2008 rückwirkend die zu viel erhobenen Beträge zurück. Dagegen legte der Hartz-IV-Bezieher Rechtsmittel ein.
Das Bundessozialgericht Kassel urteilte nun, dass die ARGE Dortmund nicht Recht habe und bei dieser Frage eine allgemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren gelte.
Betroffenen wird geraten, noch in diesem Jahr eventuelle Nachzahlungen geltend zu machen, da ansonsten die Ansprüche aus dem Jahr 2006 verloren gehen.
Aktenzeichen: B 14 AS 61/09 R