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Kein Rechtsschutz für Hartz IV Empfänger bei Bagatellbeträgen

Laut einem Urteil des Landessozialgerichtes Sachsen wird einem Hartz-IV-Bezieher der einstweilige Rechtsschutz verwehrt, wenn er von der ARGE höhere Leistungen begehrt, die monatlich unter 10 Euro ausmachen.

Im konkreten Fall war die Hartz-IV-Bezieherin der Meinung, dass die ARGE die ihm zustehenden Leistungen falsch berechnet habe. Insgesamt ging es ihr um einen Betrag von 6 bis 7 Euro im Monat, die ihr bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft widerrechtlich vorenthalten werden. Dadurch entstehe der Antragsstellerin ein monatliches Defizit bei der Bezahlung der Unterkunftskosten, welches sie selbst zu tragen habe. Sie sehe deshalb einen besonderen Dringlichkeitsbedarf und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

Das wies das Landessozialgericht ab. Nach dem Urteil der Richter ist es der Leistungsbezieherin zuzumuten, das Unterkunftsdefizit durch Umschichtungen bei den Regelleistungen auszugleichen und auf Anteile des Regelsatzes vorübergehend für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zu verzichten. Der einstweilige Rechtsschutz werde nur für Notlagen erlassen, wofür es hier keine Anhaltspunkte gebe.

Insbesondere bei Bagatellbeträgen wie im vorliegenden Fall sei das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu verneinen, weil dem Hilfesuchenden das Abwarten des Hauptverfahrens zuzumuten sei. Was allerdings als Bagatellbetrag anzusehen ist und wo die Grenze liegt, nannte der Senat in seinem Urteil nicht.