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Hartz IV: Schülerbeförderungskosten kein atypischer Bedarf

Laut einer Entscheidung des Sozialgerichtes Darmstadt stellen Schülerbeförderungskosten keinen atypischen Bedarf dar. Eine Einstufung als solcher atypischer Bedarf hätte bedeutet, dass die ARGE die Kosten für die Schülerbeförderung zu übernehmen hätte.

Die Klägerin bezieht Hartz IV und besucht die 12. Klasse eines Gymnasiums. Sie machte gegenüber der ARGE die Übernahme der Schülerbeförderungskosten geltend, was die ARGE mit der Begründung, dass die Kosten für die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs bereits in der Regelleistung enthalten seien, ablehnte. Auch die Kostenübernahme als Eingliederungsleistung falle nach Ansicht der ARGE weg, da ein Abitur nicht zwingend für die Eingliederung in Arbeit notwendig sei. Dagegen war die Klägerin der Meinung, dass dadurch, dass die Kosten für die Nutzung der Schülerbeförderung regelmäßig auftreten und somit als atypischer Bedarf anzusehen sind, diese dann von der ARGE zu zahlen wäre.

Nach Ansicht des SG Darmstadt ist jedoch ein solcher atypischer Bedarf nicht bereits dadurch vorhanden, weil er nicht jeden Hilfebedürftigen gleichermaßen trifft oder wenn der im Regelsatz enthaltene Betrag für diesen Bedarfsposten nicht ausreiche. Vielmehr sei es ausschlaggebend, dass nur eine sehr begrenzte Zahl von Hilfebedürftigen einen derartigen Bedarf hat, so dass dann tatsächlich von einer ungewöhnlichen Ausnahme ausgegangen werden könne. Das ist nach Überzeugung des Gerichts aber gerade bei Schülerbeförderungskosten nicht der Fall. Gerade bei dem Abitur entspreche es eher der Regel als der Ausnahme, dass in ländlichen Gebieten keine entsprechende Schule vor Ort ist und deshalb Fahrtkosten für den Schulbesuch anfallen.

Das Gericht wies daher die Klage ab. Az: S 22 AS 1238/09