Vor dem Landgericht in Osnabrück scheiterte ein Hartz-IV-Bezieher mit seinem Versuch, eine von der vorigen Instanz verhängte Bewährungsstrafe wegen Betrugs abzumildern.
Der 48jährige Mann hatte Hartz IV bezogen und im Jahr 2008 für mehrere Monate als LKW-Fahrer gearbeitet, ohne dies dem Amt mitzuteilen. Dadurch wurden ihm 2.400 Euro zuviel an Leistungen gezahlt. In erster Instanz wurde er deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung verurteilt.
Ohne anwaltliche Hilfe legte der Mann Widerspruch gegen das Urteil ein. „Ich finde das Urteil des Amtsgerichtes zu hart“, begründete der Beschuldigte, warum er Berufung eingelegt habe. Er argumentierte vor Gericht damit, dass von dem Amtsgericht nicht berücksichtigt worden sei, dass durch den Job als Kraftfahrer auch Ausgaben entstanden, die nicht berücksichtigt worden seien. Als Beweis legte er eine, das Gericht kaum überzeugende, Einnahme-Überschuss-Rechnung vor. Weiterhin habe er von dem Geld Unterhalt für seine geschiedene Frau gezahlt, diese Unterhaltsverpflichtung müsse mit eingerechnet werden.
Mit diesen wenig überzeugenden Argumenten scheiterte er in ganzer Linie vor dem Landgericht. Der Richter bezeichnete die Angaben des Mannes als „Milchmädchenrechnung“. „Ob Sie das Geld vom Landkreis im Kasino verspielen oder an Ihre Ex-Frau weiterleiten, bleibt Ihnen überlassen“, so der Richter.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verwarf das Gericht die Berufung. Zwar habe sich der Mann zum Zeitpunkt des Betruges durch die kurz zuvor erfolgte Scheidung in einer schwierigen Zeit befunden, die Tat im Prinzip eingestanden und mit 10 Euro je Monat die Rückzahlung begonnen. Dem gegenüber steht jedoch der Umstand, dass der Hartz-IV-Bezieher seinen Betrug unter dem Eindruck von zwei laufenden Bewährungsstrafen verübt hat, weswegen er nicht straffrei bleiben könne.