Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz hat mit Beschluss vom 24.11.2010 (Az. L 1 SO 133/10 B) entschieden, dass Kosten des Umgangsrechts durch den Träger der Grundsicherung nach SGB II in angemessenem Umfang auch für Reisen in die USA übernommen werden müssen. Dies geht aus der am Mittwoch veröffentlichten Mitteilung des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz hervor.
Im vorliegenden Fall begehrte der Antragsteller die Übernahme der Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts für seinen sechsjährigen Sohn, der mit seiner Mutter aus Deutschland in die USA gezogen war. Das Landessozialgericht verpflichtete den Leistungsträger zur vorläufigen Übernahme der angemessenen Kosten für den Flug und die Unterkunft, welche sich einmal im Quartal auf höchstens 900 Euro belaufen können.
Begründet wurde die Übernahme der Kosten mit dem § 21 Abs. 6 SGB II (Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt), welcher aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Februar dieses Jahres neu geregelt wurde, da die Berechnung der Hartz IV Regelsätze für verfassungswidrig erklärt wurde. Das Gericht betonte die hohe verfassungsrechtliche Bedeutung des Umgangsrechts, und dass diejenigen Kosten übernommen werden müssen, die auch ein Erwerbstätiger üblicherweise höchstens hierfür aufwenden würde.
Dabei konnte der Leistungsbezieher bereits die enge Beziehung und die Ausübung eines intensiven Umgangsrechts vor dem Umzug nach Übersee anhand von regelmäßigen und häufigen Telefonaten mit seinem Jungen nachweisen. Darüber hinaus ist die Mutter mit dem Kind bereits innerhalb Deutschlands umgezogen, so dass hierfür bereits häufige Fahrten und die damit verbundenen hohen Fahrtkosten nach Berlin angefallen sind. Im Endeffekt ist durch die Kostenübernahme für die Reise in die USA keine erhebliche Kostensteigerung zu den bisher im Rahmen von Hartz IV Leistungen übernommenen Kosten entstanden.