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Fehlende Mitwirkungspflicht bei Hartz IV

Hartz-IV-Bezieher, die Angaben zum Einkommen einer weiteren Person, die mit ihm in einer Wohnung lebt, nicht vorlegen können, verliert nicht automatisch wegen fehlender Mitwirkung den Anspruch auf das ALG II.

Im verhandelten Fall wurden der Klägerin die Hartz-IV-Leistungen verwehrt, da sie der Aufforderung, Angaben zu Einkommen und Vermögen einer Person zu machen, die in der Wohnung der Klägerin lebt, nicht nachgekommen ist. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob es sich um ein eheähnliches Verhältnis handelt oder nicht. Die Klägerin beantragte nach Leistungseinstellung einen einstweiligen Eilrechtsschutz, der vom Obersozialgericht Sachsen-Anhalt auch gewährt wurde.

Nach Auffassung des OLG ist es nicht gerechtfertigt, der Klägerin bei Nichterfüllung der verlangten Mitwirkung (hier also die Einkommens- und Vermögensnachweise) die Leistungen ganz zu versagen. Selbst bei der Annahme einer vom Gesetz her definierten Lebensgemeinschaft wäre ein solches Vorgehen problematisch. Vom Amt kann nämlich verlangt werden, sich selbst die Auskünfte direkt bei dem Dritten (also dem Mitbewohner) einzuholen. Die Auskunftsverpflichtung hätte mit einem Verwaltungsakt verbunden werden können, der dann notfalls zwangsvollstreckt werden kann. Az: L 2 AS 316/10 B ER