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Verdeckte Hartz IV Ermittlungen rechtswidrig

Laut einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Thüringen (Aktenzeichen: 1 KO 527/08) sind verdeckte Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Bezug von Hartz IV grundsätzlich unzulässig.

Im konkreten Fall hatte die Stadt Eisenach den Verdacht gehabt, dass die Mutter von zwei Töchtern mit dem Vater der beiden Kinder zusammenlebe, dies aber nicht angegeben habe. Die Stadt beauftragte einen Außendienstmitarbeiter, diesem Verdacht nachzugehen. Der Stadtbedienstete kontrollierte über mehrere Monate hinweg in bestimmten Abständen durch Observierungen sowie Befragungen von Nachbarn und Mitbewohnern die Kontakte zwischen Mutter und Vater. Auf Grund dieser Ermittlungen wurden der Mutter Leistungen gestrichen und ihr unterstellt, dass sie mit dem Vater in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Nach Widerspruch wurden die Leistungen wieder aufgenommen.

Die Mutter klagte vor dem Verwaltungsgericht Meinungen und beantragte die Feststellung, dass die verdeckten Ermittlungen gegen sie rechtswidrig seien. Diese Klage wurde abgewiesen, da das Verwaltungsgericht die Ermittlungen für rechtmäßig hielt. Dagegen legte die Mutter Berufung ein, der nunmehr stattgegeben wurde.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 3. Senats des Oberverwaltungsgericht aus, dass die verdeckten Ermittlungen das Recht der Mutter auf informationelle Selbstbestimmung verletzt hätten, da die Ermittlungen von keiner gesetzlichen Grundlage gedeckt gewesen seien. Nach den einschlägigen Bestimmungen zur Datenerhebung (§ 62 Abs. 3 SGB VIII) dürfen Sozialdaten nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen ohne Mitwirken und Wissen des Betroffenen erhoben werden, die im konkreten Fall aber nicht erfüllt waren. Abgesehen davon hätte der Verdacht auf Missbrauch auch durch eine eingehende Befragung der Mutter geklärt werden können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann die Stadt noch eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.