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Urteil: Unbeschränkter Hartz IV Anspruch für Ausländer

Wie dem gestrigen Urteil des Bundessozialgerichts unter dem AZ: B 14 AS 23/10 R zu entnehmen ist, haben bestimmte arbeitslose Ausländer in Deutschland unbeschränkten Anspruch auf Hartz IV, auch wenn sie vorher nicht in der Bundesrepublik gearbeitet. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen von 1953, welches für sämtliche Staaten der EU sowie Island, Norwegen und die Türkei gilt.

Mit dem Europäischem Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953, welches 1954 in Kraft trat, verpflichtet sich jedes angehörige Land, ausländische Staatsbürger aus ebenfalls angehörigen Ländern des EFA, wie die eigenen Staatsbürger zu behandelt und Fürsorge zu leisten. Darunter fällt auch der Anspruch auf Hartz IV.

Geklagt hatte ein Franzose gegen das Jobcenter Berlin Mitte der zunächst Hartz IV nach einer dreimonatigen Sperrfrist für einen Zeitraum von sechs Monaten erhielt. Anschließend stellte das Jobcenter die Hartz IV Zahlungen ein, mit der Begründung, der Kläger würde sich nur aufgrund der Arbeitssuche im Bundesgebiet aufhalten, ein. Der Antragsteller wehrte sich erfolgreich gegen diese Entscheidung.

Das Landessozialgericht Berlin folgte nicht den Ausführungen des Jobcenters. Auch die Richter des Bundessozialgerichts entsprachen mit Urteil vom 19.10.2010 der Entscheidung der Vorinstanz und wiesen die Revision des Jobcenters ab.

Zwei Gesetze im Gegensatz zueinander

Im vorliegenden Fall stehen sich hier zwei Gesetze gegenüber. Zum einen legen die Hartz IV Gesetze fest, dass Einwanderer, die sich ausschließlich zur Arbeitssuche im Bundesgebiet aufhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II), nach neun Monaten den Anspruch auf Hartz IV verlieren.

Gleichzeitig begründet das Europäische Fürsorgeabkommen den Gegensatz. Da Migranten der Staaten des EFA den Bundesbürgern gleichgestellt werden, wenn sie ich legal im Bundesgebiet aufhalten und hilfebedürftig sind, findet der Hartz IV Anspruch keine Beschränkung.