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Ex-Selbständige Hartz IV Empfänger haben keinen Anspruch auf GKV

Das Landessozialgericht NRW entschied unter der gestern veröffentlichten Entscheidung unter dem Az: L 16 KR 329/10 B ER vom 23.08.2010 in einem Eilverfahren, dass vormals Selbständige, die sich nun in Bezug von Hartz IV befinden, keinen Anspruch auf die gesetzliche Krankenversicherung haben, wenn sie während der Selbständigkeit der Privaten Krankenversicherung angehörten.

Dem Kläger aus Hamm wurde die private Krankenversicherung bereits im Jahre 2007 aufgrund von Beitragsrückständen gekündigt, woraufhin er nicht mehr krankenversichert gewesen ist. Als sich der Kläger nach der Aufgabe der Selbständigkeit in den Bezug von Hartz IV begab, begehrte er die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse lehnte jedoch ab, mit der Begründung, dass die private Krankenversicherung Vorrang vor der GKV habe.

Hartz IV begründet Versicherungspflicht in der GKV

Grundsätzlich begründet der Bezug von Hartz IV die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Hartz IV Empfänger vor dem Bezug der Sozialleistungen aufgrund der selbständigen Tätigkeit der PKV angehörte oder gar nicht krankenversichert war. Hintergrund ist die seit dem 01.01.2009 geltende Versicherungspflicht, die auch für die PKV gilt.

Basistarif der PKV statt der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Richter des Essener Gerichtes verwiesen den Kläger auf den Basistarif, den die privaten Krankenversicherungen unabhängig von Vorerkrankungen anbieten müssen und dessen Leistungsspektrum dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

Berufsstatus vor Leistungsbezug entscheidend

Der Beschwerdeführer führte an, er habe die Selbständigkeit kurz vor dem Hartz IV Leistungsbezug aufgegeben, was die Vorsitzenden so nicht gelten lassen. Nach Angaben der Sozialrichter sei der Status vor dem Leistungsbezug entscheidend und dies war eben die Selbständigkeit beim Kläger.

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