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BVerfG: BAföG wird auf Hartz IV angerechnet

Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss (Az. 1 BvR 2556/09) bestätigte, wird BAföG auf die Hartz IV Leistungen angerechnet. Dabei stützen die Karlsruher Richter ihre Entscheidung auf das Urteil des BVerfG vom Februar dieses Jahres, mit der Begründung, dass BAföG zusätzlich zu Hartz IV Leistungen über das menschenwürdige Existenzminimum hinaus gehe.

Eine 22-jährige Schülerin an einer aus Sachsen legte im vorliegenden Fall Verfassungsbeschwerde ein. Sie besuchte seit drei Jahren ein private Berufsfachschule, die monatlich 130 Euro kostete und erhielt hierfür Schüler BAföG. In dieser Zeit lebte sie bei ihrer Mutter und erhielt zudem Hartz IV Leistungen. Die zuständige ARGE rechnete das Schüler BAföG als bedarfsminderndes Einkommen an und kürzte die Sozialleistungen.

Bereits das Bundessozialgericht entschied, dass das BAföG, bis auf eine Pauschale für die ausbildungsbedingten Kosten, als bedarfsminderndes Einkommen angerechnet wird. Diese Entscheidung bestätigten nun auch die Karlsruher Richter.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus Februar 2010 spreche das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu. Hierzu zählen nur diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins erforderlich sind, diese seien aber in diesem Fall mit den Hartz IV Leistungen selbst abgegolten. Das Schüler BAföG zur Deckung der Kosten einer Privatschule oder zur Bildung von Rücklagen könne nicht zur Sicherung des Existenzminimums begehrt werden.