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Urteil: Hartz-IV-Empfänger müssen Schüleraustausch selbst zahlen

Es wird immer wieder auf gleiche Chancen bei der Bildung gepocht, aber immer noch mit zweierlei Maß gemessen: Wenn ein Schüler Hartz IV bezieht, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme für einen Schüleraustausch, sofern sich die Maßnahmen nur an wenige ausgewählte Jugendliche richtet. Das geht aus einem Urteil hervor, das gestern vom Landessozialgericht Baden-Württemberg gefällt wurde (Aktenzeichen L 13 AS 678/10).

Geklagt hatte ein inzwischen volljähriger Schüler, dessen Familie auf Hartz IV angewiesen ist. Dank guter schulischer Leistungen und sozialen Engagements gehörte er zu 16 Schülern seiner Jahrgangsstufe, die an einem vom Goethe-Institut und der Bildungsministerkonferenz geförderten Austausch mit einer High-School in Arizona teilnahmen. 1.650 Euro mussten für das einmonatige Programm aus eigener Tasche finanziert werden. Glücklicherweise konnten ehemalige Geschäftsfreunde des Vaters die für Hartz-IV-Empfänger nicht unerhebliche Summe vorstrecken.

Der zuständige Landkreis lehnte es ab, die Kosten zu übernehmen, und wurde darin von den Richtern in Stuttgart wie zuvor auch schon vom Sozialgericht Freiburg bestätigt. Die Ausgaben für Klassenfahrten würden übernommen, um eine soziale Ausgrenzung zu vermeiden. Da es sich hier aber nicht um eine Klassenfahrt gehandelt habe, sondern um ein Begabtenprogramm für wenige ausgewählte Schüler, sei eine Ausgrenzung nicht zu befürchten gewesen.