Zum Inhalt springen

Sozialhilfe darf bei Krankenhausaufenthalt nicht gekürzt werden

Die Sozialhilfe darf nicht gekürzt werden, nur weil die Person, die Anspruch auf die Grundsicherung hat, krank ist und längere Zeit stationär in einer Klinik behandelt werden muss. Das entschied die zweite Kammer des Sozialgerichtes Detmold (Aktenzeichen S 2 SO 74/10).

Im vorliegenden Fall hatte die Stadt Bielefeld einer Frau 125,65 Euro der Sozialhilfe gestrichen, weil sie von Ende November 2009 bis zum 20. Januar 2010 im Krankenhaus und anschließend in der Reha war. Dagegen legte die Sozialhilfeempfängerin Widerspruch ein. Der wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Frau sei im Krankenhaus vollständig verpflegt worden. Es bedurfte nicht einmal einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Detmold, nachdem ein Anwalt Klage eingereicht hatte. „Die Fokussierung der Argumentation auf das ersparte Essen ist zu kurz gegriffen“, so die Richter.

Die Lebensmittel, die die Frau zuvor vielleicht gekauft habe, seien inzwischen verdorben. Zudem fielen bei einem Krankenhausaufenthalt häufig weitere Kosten an, zum Beispiel für einen Bademantel, ein Nachthemd, einen Schlafanzug und die entsprechende Sportbekleidung bei der Reha. Hinzu kämen die Ausgaben für Telefon und Fernsehen im Krankenhaus.