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Hartz IV: Wohnmobil berechtigt zu Leistungen für Unterkunft

Heute hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel entschieden (B 14 AS 79/09 R), dass Hartz IV Empfänger, die anstatt einer Wohnung in einem Wohnmobil leben, auch Leistungen für Unterkunft nach § 22 SGB II begehren können.

Geklagt hatte ein 55-jähriger Hartz IV Empfänger aus Kaiserslautern, der nachdem er in 2005 arbeitslos wurde, in sein 20 Jahre altes Wohnmobil zog. Bisher erhielt der Kläger nur die Regelleistung, nicht aber jedoch die Unterkunftskosten nach § 22 SGB II für sein Wohnmobil. Der Kläger argumentierte damit, dass aus Gleichbehandlung seine Kosten übernommen werden müssten, da Eigentümer von Wohnungen oder Eigenheimen ebenfalls Schuldzinsen, Gebäudeversicherung, Grundsteuer sowie Wasser und Abwasser erstattet bekommen. Gleichzeitig falle bei ihm das Wohngeld weg, auf welches er Anspruch bei einer Mietwohnung hätte.

Die Kassler Richter stellten klar, dass auch ein Wohnmobil eine Unterkunft darstelle und die ARGE die angemessenen Kosten für den Unterhalt dessen zu übernehmen hat. Es ist unerheblich, ob das Wohnmobil noch am Straßenverkehr teilnehmen kann oder nicht.

Übernahmefähig sind allerdings nur die Kosten, die tatsächlich damit verbunden sind, das Wohnmobil zu Wohnzwecken zu nutzen. Hierfür muss die ARGE in erster Linie die Kfz-Steuern sowie die Kfz-Haftpflichtversicherung übernehmen, nicht aber die Kosten für Kraftstoff sowie Reparaturen und Wartung des Fahrzeuges. Der Kraftstoff ist nicht erforderlich, um das Wohnmobil als Wohnung zu nutzen, daher hat der Kläger die Kosten aus dem Hartz IV Regelsatz zu bestreiten.

Reparatur und Wartung hätte die ARGE im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung übernehmen müssen, wenn diese für den streitigen Zeitraum explizit für die „Wohnung“ angefallen und belegt worden wären.