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Hartz IV Empfänger dürfen in teurere Wohnung ziehen

Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil (Az: B 7 AS 60/09 R vom 01.06.2010), dass Hartz IV Empfänger ihren Wohnort frei wählen dürfen. Auch wenn dadurch höhere Unterkunftskosten entstehen, darf die ARGE die Erstattung der Mietkosten nicht begrenzen, sofern sie nach dem örtlichen Mietspiegel angemessen sind.

Nur im Fall, dass ein Hartz IV Empfänger innerhalb einer Kommune in eine teurere Wohnung umziehen würde, könnte die Behörde die höheren Kosten verweigern.

Im vorliegenden Fall zog ein 56-jähriger Hartz IV Empfänger aus dem fränkischen Erlangen (Bayern) nach Berlin, um sich auf die Suche nach einer Arbeit als Musiker zu machen. Die Wohnung in Erlangen hatte eine Warmmiete von lediglich 193 Euro, die neue in Berlin 300 Euro. Das Jobcenter Steglitz-Zehlendorf in Berlin verweigerte die um 107 Euro gestiegenen Kosten der Unterkunft und wollte nur die ursprünglichen 193 Euro leisten. Als Begründung nannte sie, der Umzug sei weder sozial veranlasst noch zur beruflichen Eingliederung gewesen, also in ihren Augen völlig grundlos.

Die Richter des Bundessozialgerichts waren anderer Auffassung und hoben das Urteil des Landessozialgerichts der Vorinstanz auf. Als Begründung nannten sie das Recht zur Freizügigkeit. Würde die Sozialbehörde die Kosten der Unterkunft nach dem Umzug bei Hartz IV Empfängern begrenzen, würde sie in dieses Freizügigkeitsrecht eingreifen, was gegen die Grundrechte verstoße.