Ein Umzug kostet Geld. Langzeitarbeitslose können aber nur in wenigen Ausnahmefällen damit rechnen, dass die Jobcenter die Rechnung einer professionellen Spedition übernehmen. Welche das sind, hat das Bundessozialgericht im Rahmen eines Urteils entschieden. Dabei geht es in erster Linie um freiwillige Umzüge. Anders sieht es aus, wenn das Amt den Umzug fordert. Dann haben Hartz-IV-Empfänger aus Sicht der Richter sehr wohl einen Anspruch darauf, dass höhere Kosten erstattet werden (Aktenzeichen B 14 AS 7/09 R).
Als Sonderfälle gelten, wenn das Alter, kleinere Kinder oder eine Behinderung es unmöglich machen, den Umzug selbst zu organisieren. Nur dann ist es am Jobcenter, den Einsatz einer Spedition zu bewilligen – ausnahmsweise. Grundlage des Urteils war die Klage eines 68-Jährigen. Er war von Bensheim (Südhessen) nach Wolfenbüttel (Niedersachsen) umgezogen. Die Rechnung für das Umzugsunternehmen, immerhin 3.705,10 Euro, legte er beim Jobcenter vor, bekam aber kein Geld. Dabei hatte die Arge ihn zum kurzfristigen Umzug aufgefordert, weil die Wohnung zu groß (120 Quadratmeter) und zu teuer (1.175 Euro) war.
Deshalb gleich nach Niedersachsen zu den Kindern zu ziehen, sei nicht nötig gewesen, sagte das Jobcenter und wurde darin von den obersten Sozialrichtern bestätigt. Statt die volle Summe zu zahlen, sei lediglich eine Erstattung „bis zur Höhe der Angemessenheit“ nötig. Mehr als die Kosten, die bei einem selbst organisierten Umzug mit gekauften Kisten, einem gemieteten Laster und Hilfskräften entstanden wären, müssen also nicht übernommen werden. Das sind in dem Fall – so ein Berechnung des Sozialgerichtes Braunschweig – knapp 951 Euro.