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Hartz IV: Geldgeschenke über 50 Euro sind Einkommen

Hartz IV Bezieher müssen sich Geldgeschenke als Einkommen anrechnen lassen, so entschied heute das Landessozialgericht Sachsen in Chemnitz (L 2 AS 248/09). Lediglich ein Betrag von 50 Euro je Person/ pro Jahr bleibt anrechnungsfrei. Übersteigen die Geschenke in der Summe diesen Betrag, wird der gesamte Betrag als Einkommen angerechnet.

Geklagt hatte eine Mutter, deren Kinder von ihrer Oma in der Summe 570 Euro überwiesen bekommen haben. Dies geschah in Teilbeträgen mit 100 Euro zu Weihnachten und jeweils 135 Euro zu Geburtstagen. Der Landkreis Leipzig sah bei der Mutter, die Hartz IV Empfängerin ist, in diesen Beträgen Einkommen der Kinder und forderte diesen Betrag zurück. Die Mutter zog vor das Sozialgericht Leipzig, mit der Begründung, dass die Gelder bereits zweckbestimmt für beispielsweise neue Schuhe, Playmobil und Kindergeburtstagsfeiern seien.

Die Leipziger Richter hoben die Rückforderungsbescheide des Landkreises teilweise auf und gewährten einen Freibetrag von 50 Euro, was der Mutter nicht genug war. Da die Beträge alle höher als 50 Euro waren, setzten sich die Obersten des Landessozialgerichts Chemnitz über die Vorinstanz hinweg und erklärten, dass die Beträge voll als Einkommen anzurechnen seien.

Die Chemnitzer Richter konnten, anders als die Leipziger, keine Zweckbestimmung in den Geldbeträgen der Großmutter erkennen. Auch der Gedanke der Großmutter, dass sich die Enkel besondere Wünsche von diesem Geld erfüllen sollen, stimmte die Richter nicht anders, zumal die Mutter bereits äußerte, dass auch Kleidungsstücke für diese Geldgeschenke angeschafft werden sollten, was eindeutig der gleichen Zweckbestimmung wie die Hartz IV Leistungen selbst entspreche.

Gerade Geldgeschenke im Zusammenhang mit Sozialleistungen beschäftigen zunehmend die Sozialgerichte. Mit der Entscheidung des Sächsischen Sozialgerichts dürfte eine wegweisende Richtung eingeschlagen worden sein.

Manuela Ehrlich, die Anwältin der Mutter äußerte sich nach der Verhandlung zur Entscheidung des Gerichts. Sie teilte mit, dass das Geld der Großmutter bereits verbraucht wurde, auch mit der Erfüllung der Wünsche, die von der Oma angedacht waren.

Der Landkreis wird nun einen entsprechenden Bescheid erlassen und versuchen, den Gesamtbetrag von der Mutter einzufordern. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten des Ausgleichs. „Die werden jetzt schon dahinter sein, um das Geld zu bekommen“ so Ehrlich weiter.

Die Anwältin hat der der Mutter nun die vom Landessozialgericht zugelassene Berufung vor dem Bundessozialgericht angeraten und prüft diese.