Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied, dass das Kindergeld vollständig auf die Hartz IV Leistungen angerechnet werden darf, da es nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Zu prüfen galt es, ob die Anrechnung des Kindergeldes das „menschenwürdeige Existenzminimum“ gefährde, was die Karlsruher Richter mit heutigem Beschluss verneinten.
Vielmehr verwiesen sie auf ihr Grundsatzurteil aus Februar diesen Jahres (1 BvL 1/09 vom 9.2.2010) und stellten klar, dass das Existenzminimum zwar zu sichern sei, was allerdings nicht bedeute, dass alle Leistungen für Kinder im gleichen Umfang wie im Steuerrecht berücksichtigt würden.
Im vorliegenden Fall hatten die Eltern eines 1994 geborenen Sohnes, die gemeinsam in einer Bedarfsgemeinschaft in NRW leben, Verfassungsbeschwerde eingereicht. Ihrer Ansicht nach hätte das Kindergeld nur zur Hälfte angerechnet werden dürfen. Sie waren der Meinung, dass dies dem Betrag entspreche, der auch beim Kinderfreibetrag im Steuerrecht beim Betreuungs- und Ausbildungsbedarf angerechnet wird. Damit sei eine Benachteiligung der Hartz IV Empfänger entstanden, so die Beschwerdeführer. Dieser Meinung schlossen sich die Karlsruher Richter nicht an und bestätigten damit auch das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (1 BvR 3163/09 – Beschluss 11. März 2010).