Das Bundessozialgericht (BSG) hat gestern entschieden: Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Zuschüsse für Kinderbekleidung (Aktenzeichen: B14 AS 81/08 R). Dass selbst der Vorsitzende des für Hartz-IV-Streitigkeiten zuständigen 14. Senates des BSG, Peter Udsching, das Urteil als „etwas unbefriedigend“ bezeichnet, spricht Bände. Derzeit werde ein rechtswidriger Zustand auf dem Rücken der Kläger ausgetragen.
Diese Aussage steht im direkten Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das im Februar die bisherigen Regelsätze für Kinder als zu niedrig kritisiert und eine neue Berechnungsgrundlage gefordert hatte. Für die Eltern, die 2006 eine einmalige Zahlung von 448 Euro beantragt und nach der Ablehnung geklagt hatten, ändert das nichts. Sie müssen die Kleidung für die Kleinen nach wie vor aus eigener Tasche zahlen. Damit bestätigten die Bundessozialrichter die Entscheidung des zuständigen Jobcenters, das keine Sonderzahlung bewilligen wollte.
Der Anspruch auf eine solche Sonderleistung bestehe nur für eine „Erstausstattung für Bekleidung“ oder bei „überraschenden, unplanbaren Ereignissen“, etwa einer Geburt oder nach einem Brand. Ansonsten seien die Kosten für Kleidung aus dem Regelsatz zu bestreiten – ungeachtet der Tatsache, dass Klamotten bei Kindern eine recht kurze Halbwertzeit haben, weil die Jungen und Mädchen schnell aus Hosen und Pullovern herauswachsen. Der Einwand des Anwalts der Familie, „dafür kann man nicht ansparen“, fand bei den Richtern kein Gehör. Sie sind selbst in der Zwickmühle. Bis Ende des Jahres müsse man diese Situation leider hinnehmen. Zudem handle es sich nicht um einen Härtefall – Wachstum sei normal.
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