Das Bundesarbeitsministerium hat den mit der Bundesagentur für Arbeit abgestimmten Hartz-IV Härtefallkatalog, die sogenannte Positiv- und Negativliste vorgelegt. Anerkannt werden außergewöhnliche, laufende Belastungen. Da die in der (vorläufigen) Liste genannten Beispiele nur äußerst selten zuträfen, spricht der Paritätische Wohlfahrtsverband von der „denkbar restriktivsten Form eines Kataloges“. Für die Sozialgerichtstags-Präsidentin Monika Paulat steht daher nach wie vor fest, dass es zu einer Klageflut kommen wird.
Folgende Aufwendungen können jetzt als Sonderleistungen geltend gemacht werden:
- Nicht verschreibungspflichtige Medikamente, zum Beispiel Produkte zur Hautpflege bei Neurodermitis oder der Hygienebedarf bei einer Infektion mit HIV, werden in Ausnahmefällen erstattet.
- Unter die Härtefallregelung fallen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht mit den Kindern entstehen. Das gilt für die Fahrt- und Übernachtungskosten
- Rollstuhlfahrer haben ein Anrecht auf Putz- und Haushaltshilfen, die Aufgaben nehmen, die ohne fremde Hilfe nicht erledigt werden könnten bzw. für die keine Hilfe von anderer Seite vorhanden ist.
- Kritisch wird es, wenn die Kosten für Nachhilfeunterrecht eingefordert werden sollen. Sie werden nur in wenigen Einzelfällen übernommen. Dazu muss ein besonderer Anlass wie ein Todesfall in der Familie vorliegen und der Bedarf innerhalb eines halben Jahres oder zum Ende des Schuljahres überwunden sein. Sollten Förderkurse angeboten werden, müssen diese besucht werden.
Weiterhin über den Regelsatz finanziert werden müssen Leistungen wie die Praxisgebühr, Brillen, Waschmaschine, Zahnersatz, Bekleidung für Übergrößen und orthopädische Schuhe. Und auch bei den Härtefallen gilt: Sie werden nur bei einer drohenden Unterversorgung gewährt. Ansonsten muss durch vernünftiges Wirtschaften mit den Hartz-IV-Regelleistungen dafür gesorgt werden, dass solche Bedarfsspitzen ausgeglichen werden können.