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SG Dortmund wertet Darlehen von Verwandten nicht als anrechenbares Einkommen

So unterschiedlich können Gerichte urteilen: Während das Sozialgericht Detmold (19.08.2009 (AZ S 18 (23) AS 107/08)ein Darlehen der Eltern als zusätzliches Einkommen wertete (wir berichteten), sagt das Sozialgericht Dortmund (Urteil vom 17. Juli 2009, Aktenzeichen S 22 AS 66/08), die Arge darf einen Zuschuss von Verwandten nicht auf die Grundsicherung anrechnen. In beiden Fällen war vereinbart worden, dass das Geld zurückgezahlt werden soll, wenn der Betreffende wieder eine Arbeit hat.

In dem vom Sozialgericht Dortmund zu verhandelnden Fall hatte ein ALG-II-Empfänger monatlich 200 Euro von seinem Neffen erhalten – leihweise. Das Geld wurde dazu genutzt, einen Teil der Miete zu bezahlen. Für die zuständige ARGE Märkischer Kreis in Iserlohn handelte es sich bei diesen Zahlungen ganz klar um ein geschenktes Einkommen und nicht um ein Darlehen. Daher fordert sie rund 3.000 Euro vom Leistungsempfänger zurück.

Dieses Mal stellten sich die Richter auf die Seite des Arbeitslosen. Sie hoben den Rückforderungsbescheid auf. Zwar sei kein fester Termin vereinbart worden, zu dem das Darlehen zurückgezahlt werden soll. Stattdessen hätten beide aber festgelegt, dass der Neffe sein Geld zurückerhält, sobald der ALG-II-Empfänger wieder einer Beschäftigung nachgeht. Für die Richter handelt es sich bei dieser Vereinbarung um eine konkrete Rückzahlungsverpflichtung, damit um ein Darlehen und nicht um ein Einkommen.

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