Zum Inhalt springen

Hartz IV Kürzung wegen 30-minütiger Verspätung ist nicht rechtens

30 Minuten kam eine 40-jährige Saarburgerin zu spät zu ihrem Termin bei der Arbeitsagentur. Direkt am nächsten Tag fand die Frau einen Brief der Behörde in ihrem Postkasten: Weil sie ohne Grund nicht pünktlich erschienen sei, würden ihr zehn Prozent der Leistungen gekürzt, immerhin 35 Euro in Monat. Für den Fall einer „wiederholten gleichartigen Pflichtverletzung“ sei mit verschärften Maßnahmen für drei Monate zu rechnen. Der Widerspruch des Anwalts blieb ohne Erfolg. Die Arge bestand auf ihrer Position. Erst das Sozialgericht Trier konnte das Amt zur Raison bringen und erklärte die Kürzung für nicht gerechtfertigt (Aktenzeichen: S 2 AS 417/08).

Acht Monate dauerte es, bis die 40-jährige Leistungsempfängerin Recht bekam. Dabei hatte sie sich lediglich eine falsche Uhrzeit gemerkt. Aus Sicht der Arge entsprach das schon einem Verstoß gegen die gesetzliche Regelung der Meldepflicht. Dass die Hartz-IV-Empfängerin zudem nicht bereit gewesen sei, auf die Sachbearbeiterin zu warten, machte die Sache nicht besser und führte schließlich zur Kürzung.

In diesem Fall mussten sich gleich zwei Gerichte mit der Verspätung von 30 Minuten befassen. Das Amtsgericht Trier war für die Frage zuständig, ob die Rechtsanwaltskosten vom Staat übernommen werden. Schon von dieser Seite wurde Unverständnis für die Entscheidung der Arge deutlich, zumal es viele Gründe gebe, weshalb sich jemand verspäte. Auffallend sei zudem, wie schnell die Behörde reagiert hatte. Einen Grund für die Leistungskürzung sah das Amtsgericht jedenfalls nicht. Auch das Sozialgericht konnte die Entscheidung der Sachbearbeiterin nicht nachvollziehen und gab der Hartz-IV-Empfängerin Recht.