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Hartz-IV-Anspruch bleibt auch bei verspätetem Antrag bestehen

Das Bundessozialgericht in Kassel hat am Mittwoch dieser Woche entschieden, dass der Anspruch auf Hartz IV nicht erlischt, nur weil der Antrag vertrödelt und damit verspätet eingereicht wird (Aktenzeichen B 14 AS 56/08 R). Erst, wenn das Jobcenter den Betroffenen bereits zwei Mal aufgefordert hat, einen fehlerhaften Antrag zu vervollständigen, kann die Leistung mit dem Hinweis auf fehlende Mitwirkung abgelehnt werden.

Folgender Fall liegt dem Urteil zugrunde: Nach seiner Ausbildung hatte sich ein Mann in Dresden an die für ihn zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) gewandt. Statt sich den Name sowie die Adresse zu notieren und mit ihm den Antrag zu besprechen, gab der Sachbearbeiter dem Mann nur die nötigen Formulare mit auf den Weg und versah sie mit dem Datum. Das war‘s. Sieben Monate später brachte der Kläger die Papiere wieder zur Arge. Dort lehnte man es ab, ihm für die zurückliegenden Monate Hartz-IV-Leistungen zu gewähren, wohl aber für die Zukunft. „Wenn sein Bedarf nicht gedeckt gewesen wäre, hätte er in dieser Zeit ja eigentlich verhungern müssen“, erklärte eine Arge-Vertreterin den Vorgang. Der Arbeitslose habe nichts unternommen, um seine Ansprüche geltend zu machen.

Der Mann klagte. Sein Rechtsanwalt begründete den Schritt damit, dass die Behörde ihre Fürsorgepflicht vernachlässigt habe. Sie hätte seinen Mandanten auffordern müssen, den Antrag vollständig ausgefüllt abzugeben. Das Dresdner Sozialgericht sah das ebenso. Das Sächsische Landesgericht hingegen stellte sich auf Seiten der Arge. Nun waren die Bundessozialrichter in Kassel an der Reihe, darüber zu entscheiden. Sie argumentierten wie der Rechtsanwalt des Arbeitslosen, dass die Arge nicht einfach davon ausgehen dürfe, dass es keinen Bedarf mehr gebe.

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