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Hartz-IV: Meldepflicht bleibt auch bei Krankheit bestehen

Hartz-IV-Empfänger sind nur dann von der Meldepflicht entbunden, wenn ein Arzt ihnen bescheinigt, dass sie den Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen können. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht in dem Fall nicht aus, sagt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (AZ: L 5 AS 131/08).

Verhandelt wurde der Fall eines Mannes, der die Termine bei der zuständigen Behörde stets mit Hinweisen auf Arzttermine oder mit Hilfe einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgesagt hatte. Als das Amt vom ihm zukünftig Atteste verlangte, dass er aufgrund einer Krankheit nicht zu den Terminen kommen kann, reagierte der Arbeitslosengeld-II-Empfänger nicht darauf. Die Strafe folgte auf dem Fuße. Die Behörde kürzte die Leistung, weil der Mann seiner Meldepflicht nicht nachkam. Daraufhin reichte der Betroffene Klage ein.

Genützt hat es ihm nichts: Das Landessozialgericht stellte sich auf die Seite des Amtes und erklärte, dass ALG-II-Bezieher selbst dann zu den Terminen erscheinen müssen, wenn sie arbeitsunfähig erkranken. Auch Arzttermine seien nur dann statthaft, wenn es sich um einen Notfall handele oder der Termin nicht aufgeschoben werden könne. Lediglich, wenn die Krankheit es nicht erlaube, zum Meldetermin beim Leistungsträger zu erscheinen, bestehe eine Ausnahme. Dafür müsse aber eine entsprechende Bescheinigung vom Arzt beigebracht werden.