Wenn Hartz-IV-Leistungen falsch berechnet werden und zu hoch ausfallen, müssen sie nur dann erstattet werden, wenn der Empfänger den Fehler problemlos und leicht hätte feststellen können. Auf diese recht einfache Formel brachte es das Sozialgericht Dortmund (AZ: S 28 AS 228/08) in seinem Urteil vom 22. Juli 2009.
Geklagt hatte eine Familie. Sie wehrte sich gegen den Erstattungsbescheid ihrer zuständigen Behörde über 2.300 Euro. Der Fehler lag auf Seiten des Sachbearbeiters: Er hatte das Kindergeld nicht ordnungsgemäß auf den Leistungsanspruch der Tochter angerechnet.
Als die fehlerhafte Berechnung nach drei Jahren auffiel, wurde der Bewilligungsbescheid aufgehoben und der Betrag zurückgefordert. Für die Familie, die stets Angaben zur Höhe des Kindergeldes gemacht hatte, absolut unverständlich. Sie klagte und hatte Erfolg. Die Richter hoben den Erstattungsbescheid auf. In der Begründung erklärten sie dazu: Die Eltern mussten davon ausgehen, dass das Kindergeld bei der Hartz IV Berechnung berücksichtigt wurde. Für einen juristischen Laien sei dieser Fehler nicht erkenntlich gewesen. Zudem sei das Geld bereits verbraucht worden, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.