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Hartz IV: ARGE muss bei gefordertem Umzug Möbel bezahlen

Fordert die ARGE den Leistungsbezieher zum Umzug auf, um die Kosten für Unterkunft zu senken, so muss die ARGE für neue Möbel aufkommen, wenn die bisherigen Möbel unbrauchbar werden. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit seinem Urteil unter dem Az. B 4 AS 77/08 R (01.07.2009).

Geklagt hatte eine heute 63-jährige, alleinerziehende Leistungsempfängerin, die von der ARGE aufgefordert wurde, ihre Kosten der Unterkunft zu senken. Sie bewohnte zunächst eine 51,59 m² große Wohnung mit einer Warmmiete von 350 € (zur Vergleichsmiete aber 57€ zu teuer). Die Klägerin folgte dem Drängen der ARGE und nahm eine kleinere und günstigere Wohnung.

Beim Umzug stellte sich jedoch heraus, dass die Möbel, insbesondere der Schlafzimmerschrank und das Bett durch den Umzug unbrauchbar wurden, da sie sich nicht auseinander bauen ließen. So beantragte die Klägerin darlehensweise Leistungen für neue Möbel, welche auch vom Leistungsträger mit Bescheid vom 21.03.2005 gewährt wurden . Diesem Bescheid widersprach die Klägerin und begehrte die Leistungen nun nicht mehr als Darlehen sondern als Leistungen für den Umzug (Erstausstattung) gemäß § 22 Abs. III SGB III, was die ARGE aber ablehnte.

Vor dem Sozialgericht scheiterte die Klägerin mit Urteil vom 11.07.2006. Auch das Landessozialgericht (LSG) brachte im Berufungsverfahren nicht den gewünschten Erfolg (Urteil vom 04.09.2008), denn dir Richter waren ebenfalls nicht der Auffassung, dass es sich (selbst bei unter Bezugnahme des § 23 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 SGB III) nicht um eine Erstausstattung sondern vielmehr um eine Ersatzbeschaffung handle.

Die obersten Sozialrichter am Bundessozialgericht in Kassel gaben der Hartz IV Empfängerin jedoch im Revisionsverfahren Recht. Die Begründung lautet da auch sehr einfach: Gehen Möbel bei einem Umzug, der durch die ARGE veranlasst wurde, zu Bruch oder werden diese dadurch unbrauchbar, so ist dieser Fall rechtlich sehr wohl mit einer Erstausstattung der Wohnung gleichzustellen. Im gleichen Zuge betonten die Richter aber, dass der Steuerzahler nicht dafür herhalten könne, wenn die Möbel auch ohnehin schon nicht zu gebrauchen wären.

Bild: Africa Studio / shutterstock.com