Unter juristischen Begrifflichkeiten können sich Laien vielfach alles oder nichts vorstellen. In einem Urteil des Landessozialgerichtes NRW spielt mit Bezug auf den Bezug von Hartz IV beispielsweise das „kurze Zusammenleben“ eine entscheidende Rolle, wenn es um Anrechnung von Bezügen des Lebenspartners geht.
So rechnen die zuständigen Behörden immer wieder gerne bei der Grundsicherung Gelder an, die dem jeweiligen Partner zur Verfügung stehen. Der Hintergrund ist die finanzielle Unterstützung, die vom Partner vonseiten der Behörden erwartet und eingefordert wird. Grundsätzlich müssen sich Antragsteller bei Hartz IV mit diesem Vorgehen der Behörden nicht zufrieden geben.
Das LSG Nordrhein-Westfalen stärkt mit dem frisch veröffentlichten Urteil unter dem Aktenzeichen L 19 AS 70/08 den Beziehern von Hartz IV unter bestimmten Umständen den Rücken. So ist nun endlich definiert, was unter einem kurzen Zusammenleben zu verstehen ist.
Eine Lebensgemeinschaft von kurzer Dauer liegt dann laut Landessozialgericht vor, wenn das Paar seit maximal einem Jahr zusammenlebt. Für die so genannte juristische „Annahme einer Einstandsgesellschaft“ müssten der Behörde im Einzelfall gewichtige Gründe vorliegen, um Einkünfte des Partners bei der Berechnung möglicher Hartz IV Leistungen anrechnen zu dürfen.
Statt einer grundsätzlichen Einbeziehung des Partner oder der Partnerin müssen die Argen nun also Einzelfallprüfungen vornehmen, um festzustellen, inwieweit partnerschaftlich für Notfälle aufzukommen ist.