So lautet die Entscheidung das Sozialgericht Aachen unter dem Aktenzeichen AZ: S 23 AS 2/08. Nach Ausführungen des Sozialgerichts darf weder Schmerzensgeld selbst noch die darauf erzielten Zinsen als Einkommen auf die Hartz IV Leistungen angerechnet werden.
Geklagt hatten mehrere Hartz IV Bezieher, dass die ARGEN Schmerzensgeld und auch daraus resultierende Guthabenzinsen auf die Leistungen anrechnen. Im oben genannten, verhandelten Fall, ging es um eine Leistungsbezieherin, die ihr erhaltenes Schmerzensgeld verzinst anlegte und damit Kapitaleinkünfte von 3.000€ jährlich erzielte. Aus diesem Grund kürzte die ARGE Aachen die Leistungen.
Die Aachener Sozialrichter sind hingegen der Auffassung, die ARGE Aachen hätte rechtswidrig gehandelt, da Schmerzensgeld nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts geleistet werde sondern als Ausgleich für immaterielle Schäden und Unrecht gezahlt werde. Analog dazu seien auch die Zinseinkünfte kein Einkommen im Sinne von Hartz IV und dürfe auch nicht auf die Leistungen angerechnet werden. Die resultierenden Zinseinkünfte würden bei der Berechnung des Schmerzensgeldes schon mit berücksichtigt, damit der Geschädigte u.U. daraus eine Rente genießen kann. Damit gilt der Schadenersatz als Schonvermögen.
Mit der Entscheidung des Sozialgerichts gab sich die ARGE Aachen nicht zufrieden und legte Berufung ein. Damit ist diese Entscheidung noch nicht endgültig und nicht rechtskräftig.