Zum Inhalt springen

Unterhalt: Auch Hartz IV Empfänger müssen zahlen!

Erhält ein Hartz IV Empfänger mehr als die Regelleistung durch die ARGE, so ist er auch verpflichtet, gerichtlich festgestellten Kindesunterhalt zu zahlen. Dies entschied nun am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel unter dem Az. B 14 AS 43/07 R.

Unpfändbar bleibt das Existenzminimum in Höhe der Regelleistung, die derzeit bei 351€ liegt sowie die Leistungen zur Unterkunft und Heizung.Verfügt der Hartz 4 Empfänger darüber hinaus über mehr Leistungen, so unterliegen sie dem Unterhalt, wenn die Unterhaltspflicht durch ein Gericht festgestellt wurde.

Im vorliegenden Fall hatte das BSG zu entscheiden, ob einer 17-jährigen Unterhalt durch den Vater zusteht. Dieser verweigerte den Unterhalt und auch die Karlsruher ARGE wollte nicht zahlen, mit der Begründung, dass nach Düsseldorfer Tabelle Arbeitslosen ein Selbstbehalt von 770€ bleibt, welchen der Vater nicht erreiche. Zudem wohnt der Vater kostenfrei und erhält neben der Regelleistung zusätzlich noch den ALG I Zuschlag wegen vorherigen Arbeitslosengeld Bezuges.

Das BSG schließt sich nicht der Meinung an, dass der Selbstbehalt von 770€ aus der Düsseldorfer Tabelle zähle, denn er sei für Arbeitslosengeld II Empfänger geringer. Die Tatsache, dass der Vater kostenfrei wohnt und zusätzlich den ALG I Zuschlag bekommt, muss hierbei berücksichtigt werden. Schließlich werden beim Selbstbehalt bereits die Kosten der Unterkunft berücksichtigt, daher muss beim unterhaltspflichtigen Vater das monatliche Einkommen bzw. Einkünfte entsprechend auf den Selbstbehalt umgerechnet werden.

Was der Vater nun konkret an Unterhalt für seine Tochter zahlen muss, ließ das BSG nicht verlauten. Welchen Selbstbehalt der Vater nun hat und wie viel er als Unterhaltsleitung abgeben muss, wird das Landessozialgericht Baden-Württemberg klären und entscheiden müssen.

Auch interessant zu diesem Thema: