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Promotionsstudenten haben ALG-Anspruch, nicht auf BAföG

Nicht jeder Studierende, der die Chance auf eine Promotion im Anschluss an das eigentliche Studium erhält, wird unbedingt direkt an einem Lehrstuhl einen Job angeboten bekommen.

Doch was tun, wenn man promovieren will, jedoch wegen des enormen Arbeitsaufwandes nicht die Zeit zum Arbeiten findet nebenher? Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat für solche Situationen nun eine wichtige Entscheidung getroffen, die eventuell Betroffene unter dem Aktenzeichen L2 AS 71/06 nachlesen können.

Eine Studentin wagte den Schritt vor den Kadi, nachdem ihr die für ihre Belange zuständige Behörde anfangs Arbeitslosengeld II bewilligt hatte, diese Bewilligung jedoch nach Kenntnisnahme der Tatsache, dass es sich um ein anschließendes Promotionsstudium handelt, kurzentschlossen wiederrufen und die gezahlten Gelder zurückgefordert.

Schließlich könne die Studentin ja BAföGfür ihr Promotionsstudium beantragen. Das Landesgericht widersprach nun dieser Auffassung mit der Begründung, bei einem derartigen Promotionsstudiengang im Anschluss an die eigentliche Berufsqualifikation handele es sich keineswegs um eine förderungsfähige Ausbildung mit BAföG-Anspruch.

Demzufolge müsse der Klägerin durchaus ALG II anstelle der empfohlenen BAföG Zahlungen zugesprochen werden. Mit den üblichen Sanktionen nach Ablehnung von Job-Angeboten müsse die Studentin jedoch leben, wie es bei anderen Antragstellern auch der Fall, wenn Sie zumutbare Arbeitsangebote durch die Behörden ablehnen.
Inwieweit Promotion und Arbeit zeitlich zusammengehen müssten, legte das Gericht nicht fest.