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Bundessozialgericht Urteil über Ein-Euro-Job: Hartz IV Empfängern werden 30 Wochenstunden zugemutet

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, dass es keine feste zeitliche Obergrenze für Ein-Euro Jobs gebe, zumindest seien Hartz IV Empfängern 30 Wochenstunden zumutbar.
Geklagt hatte ein 58-jähriger Kunststoff Ingenieur aus Augsburg vor dem Bayerischen Landessozialgericht, der eine Stelle mit diesem Zeitumfang angeboten bekam.

Der Ingenieur sollte für 1,50 Euro die Stunde Bäume der Gemeinde mit Folie bekleben. Er lehnte diese Eingliederungsvereinbarung ab und als Folge musste er sich eine ALG II-Kürzung um 103 Euro vom Regelsatz von der Arbeitsgemeinschaft für den bayerischen Landkreis Ostallgäu gefallen lassen. Seine Klage begründete der Kunststoff-Ingenieur damit, dass ihm bei einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden keine Möglichkeit bleibe, sich um eine Festanstellung zu bemühen und eine solch lange Arbeitszeit zudem Arbeitsplätze verdränge. Das Bayerische Landessozialgericht gab dem Ingenieur Recht, doch es folgte eine weitere Instanz vor dem Bundessozialgericht Kassel.

Das BSG in Kassel hob das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts heute auf, mit der Begründung, Hartz IV Empfänger müssen eine Arbeitszeit von 30 Wochenstunden für Ein-Euro Jobs in Kauf nehmen. Lehnen sie diese ab, müssen sie mit Kürzungen des Regelsatzes bis zu 30 Prozent rechnen.
Das Urteil des BSG bezieht sich aber nur auf die Art der Tätigkeit und nicht auf Umfang der Arbeit. Diese Entscheidung wurde zurück an das Bayerische Sozialgericht gegeben, die nun unter Anderem Prüfen muss, ob der Ingenieur ausreichend über seine Rechte bzw. Pflichten informiert wurde, was die Ablehnung der Eingliederungsmaßnahme anbelangt.

Die Kasseler Richter betonten noch einmal, dass nur zusätzliche öffentliche und gemeinnützige Arbeit als Ein-Euro-Job erlaubt sei, der zeitliche Umfang aber keine Rolle spiele. Zur Argumentation des Klägers, er hätte nicht ausreichend Zeit, seinen Bewerbungen nachzukommen, äußerten sich die Richter in ihrer mündlichen Urteilsbegründung überhaupt nicht, denn die geforderte Anzahl an Bewerbungen kann bei jeder Eingliederungsmaßnahme individuell festgelegt werden.

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