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Hessens Sozialgericht hält Hartz IV nicht für ausreichend

Das Aktenurteil L 6 AS 336/07 des Landessozialgerichtes in Hessen sollten sich Familien vermutlich merken, die auf die Sozialleistung Hartz IV angewiesen sind.

Denn aus Sicht des Gerichts verstoßen die Leistungen in Höhe des Regelsatzes Hartz IV gegen das Grundgesetz, weil sie finanziell nicht ausreichend sind, um einer Familie das erwünschte Existenzminimum sichern zu können. Die Folge der Klage, die von einer Familie eingereicht wurde, weil sie mit ihren Bezügen als Bedarfsgemeinschaft nicht lebensnotwendig versorgt waren, ist nun, dass sich in Bälde das Bundesverfassungsgericht mit dem Thema wird auseinander setzen müssen.

Insgesamt vier Gutachten brauchte es, bis die Richter genug Informationen zur Bedarfsbemessung vorliegen hatten. Familien mit Kindern, so das Sozialgericht, müssten entgegen der derzeit geltenden Regelung bei den Regelleistungen deutlich stärker berücksichtigt werden. Dass Kinder zur Zeit nur mit 60% des Erwachsenen-Regelsatzes gewürdigt werden, entbehre jeder hinreichenden Angemessenheit.

Das aktuelle Urteil ist das genaue Ergebnisse des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem bisherigen Urteil des Sozialgerichtes. Was am Ende nach dem Urteil des Landessozialgerichtes herauskommen wird vor dem Bundesverfassungsgericht, kann nur gemutmaßt werden.

Klar ist jedenfalls, dass das BVG bereits in anderen Verfahren die Höhe von Regelsätzen wie seinerzeit bei den Steuerfreibetragsgrenze zugunsten der Bezieher der Sozialleistungen entschieden hatte. Das Landessozialgericht jedenfalls sieht die Höhe der Regelleistungen als Verstoß gegen die Menschenwürde.