Es gibt Fälle, in denen Bürger zwar arbeitslos sind, aber dennoch keinerlei Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Was zunächst etwas eigenartig wirken kann, erklärt sich durch die Anrechnung von vorhandenen Geldern fast wie von selbst. Die Arbeitsagentur ist nicht verpflichtet, ausnahmslos jedem Arbeitslosen in Deutschland Sozialleistungen zukommen zu lassen. Viele Arbeitslose haben nach Ablauf der Frist keinen Anspruch mehr auf das Arbeitslosengeld I. Mögliche Ersparnisse können dafür sorgen, dass auch das Arbeitslosengeld II nicht infrage kommt.
Nun könnten die Menschen ohne Recht auf Arbeitslosengeldauf die Idee kommen, ihre Arbeitslosigkeit bei der zuständigen Behörde nicht zu melden. Dies jedoch ist fahrlässig und kann drastische Konsequenzen haben. Denn wer sich arbeitslos meldet, dessen Zeiten werden auf den Zeitraum der Rente angerechnet.
Spätestens vier Wochen nach Ausscheiden aus der bisherigen Anstellung sollte die Arbeitslosmeldung über die Bühne gegangen sein. Wer länger wartet, erhält die Zeiträume nicht angerechnet und verspielt so im schlimmsten Fall wichtige Zeiträume für die spätere Auszahlung der Rente. Der Status „arbeitssuchend“ indes ist nicht ausreichend. Nur wer sich arbeitslos meldet, erhält die Gutschrift.
Auch wenn die Phase der gemeldeten Arbeitslosigkeit sich nicht direkt auf die Rentenbezugshöhe auswirkt, kann dieser Zeitraum doch dabei helfen, eventuelle Lücken aus dem Arbeitsleben zu füllen, weil die Anrechungszeiten in die Jahre der Pflichtbeitragszahlung einkalkuliert werden.