Zur Anrechnung von Arbeitslöhnen, die erst in der Zeit der Arbeitslosigkeit ausbezahlt werden, gab es nun ein Urteil des Bundessozialgerichts.
Die Verwirrungen darüber, welche Zahlungen nun wie und wann auf die staatlichen Leistungen wie ALG II angerechnet werden müssen, reißen in Deutschland einfach nicht ab. Nun gab es unter den Aktenzeichen B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R ein Urteil, das besagt:
Erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld II wahlweise noch Lohn aus einem Arbeitsverhältnis vor der Arbeitslosigkeit während sie ALG II beziehen, können diese Summen voll zur Berechnung der Ansprüche herangezogen werden. Auch wenn Arbeitslosengeld I bezogen aus Vormonaten auf dem Konto eingeht, erfolgt eine solche Kalkulation.
Das Gericht kam also bei den zwei Prozessen zu dem Ergebnis, dass nicht bedeutend sei, wann das Geld verdient wurde, sondern wann es den Beziehern des Arbeitslosengeldes II gutgeschrieben würde. Parallel zum Anspruch auf ALG II eingegangen müsse Gehalt aus früheren Zeiten der Berufstätigkeit auf die Regelsätze der Antragsteller angerechnet werden.
Mit dem Urteil hat das Bundessozialgericht in Kassel auch die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass bereits dem Ansatz der „Zuflussregelung“ bei den Geldeingängen entsprochen hatte. Erster Schritt für die Finanzierung des eigenen Lebensunterhaltes müsse es sein, dass die Arbeitlosen ihre eigenen Finanzen ausschöpfen, bevor sich vom Staat unterstützt werden müssen.