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Bei Unterbrechung des Studiums besteht grundsätzlich Anspruch auf ALG II

Nach einem Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 5. Februar (AZ: L 25 B 146/08 AS ER) können Studenten in gewissen Fällen Anspruch auf Leistungen nach Hartz IV geltend machen. In dem einschlägigen Fall ging es um einen Studenten, der vergeblich versucht hatte, bei seinem Job- Center ALG II zu beantragen. Die Begründung der Ablehnung durch das Jobcenter war kurz, aber aussagekräftig, denn wer als Student grundsätzlich BAföG bekommen kann, hat nach Paragraf 7, Absatz 5, Satz 1 SGB II keinerlei Anspruch auf Leistungen aus Hartz IV.

Das Gericht widersprach der Auffassung des Job- Centers, denn während einer Unterbrechung des Studiums falle schließlich für diesen Zeitraum auch die Förderung durch das BAföG weg. Die Unterbrechung sei in diesem Fall sogar besonders plausibel, da der Angeklagte durch ärztliche Atteste nachweisen konnte, dass er an einer psychischen Krankheit leide, die die Unterbrechung des Studiums zwingend notwendig gemacht habe. Damit sei die Gefahr eines Leistungsmissbrauchs vollkommen ausgeschlossen.

Das Landessozialgericht Berlin Brandenburg stellte darüber hinaus klar, dass ein Grund für eine Unterbrechung des Studiums für den Anspruch auf ALG II jedoch überhaupt nicht bestehen müsse. Als Konsequenz daraus könnte also jeder Student, der sein Studium unterbricht und alle sonstigen Voraussetzungen für einen Empfang von Leistungen nach Hartz IV erfüllt, ALG II beantragen und bekommen.

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