Das Bundessozialgericht in Kassel entschied (AZ.: B 8/9b SO 23/06 R) nun, dass Kindergeld, welches für volljährige Kinder vorgesehen ist, auch Sozialhilfeempfängern nicht als Einkommen angerechnet werden darf.
Eine Grundvoraussetzung ist allerdings, dass das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern wohnt und diese das Kindergeld nicht einbehalten, respektive für sich selbst ausgeben. Das Geld muss also an die Kinder ausbezahlt werden.
Die Richter des Bundessozialgerichts werteten das Kindergeld selbst als „durchlaufenden Posten“. Das Kindergeld werde zwar an die Eltern überwiesen. Allerdings dürfe das Geld nicht von ihnen selbst beziehungsweise für ihren eigenen Unterhalt verwendet werden, sondern sei für die Kinder gedacht. Daher sei das Kindergeld auch nicht als Einkommen zu werten.
Mit diesem Urteil hat das oberste Sozialgericht dafür gesorgt, dass Bezieher der Sozialhilfe beziehungsweise der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Bezieher von Arbeitslosengeld II gleich behandelt werden. Denn das Kindergeld gilt beim Arbeitslosengeld II grundsätzlich als Einkommen der Kinder und darf entsprechend bei der Bedürftigkeitsprüfung bei einem Hartz-IV-Antrag nicht als bedarfsmindernd gewertet werden.