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Hartz-IV-Urteile: Fahrtkostenerstattungen, geerbte Häuser und Existenzgründerzuschuss

In den letzten Tagen gab es gleich mehrere Hartz-IV-Urteile. Unter anderem entschied das Bundessozialgericht in Kassel, dass die Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsagenturen Empfängern von Arbeitslosengeld II auch geringe Fahrtkosten erstatten müssen.

In konkreten Fall (AZ.: B 14/7b AS 50/06 R) bestellte die Arbeitsgemeinschaft Augsburg einen arbeitslosen IT-Fachmann zu sich. Er sollte eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben. Der Mann kam der Aufforderung nach, wollte aber für den Hin- und Rückweg die Fahrtkosten in Höhe von 3,52 Euro erstattet haben. Die Arbeitsgemeinschaft wies darauf hin, dass man erst ab einer “Bagatellgrenze“ von sechs Euro die Fahrkosten erstatte und lehnte die Erstattung entsprechend ab.

Dies allerdings wollten die Sozialrichter in Kassel nicht so stehen lassen. Demnach könne man angesichts des ohnehin knappen Regelsatzes für Arbeitslose nicht von einer Bagatelle reden. Daher verurteilten sie die Arbeitsgemeinschaft dazu, die Fahrtkosten zu erstatten.

In einem weiteren Fall ging es darum, ob ein geerbtes Haus, für welches die Eltern allerdings noch ein lebenslanges Nutzungsrecht haben, als Vermögen berücksichtigt werden darf oder nicht. Viele Eltern überschreiben ihre Häuser aus steuerlichen Gründen schon zu Lebzeiten ihren Kindern, lassen sich im Gegenzug allerdings ein lebenslanges Nutzungsrecht zusichern.

Werden die erbenden Kinder nun arbeitslos, dürfen die Häuser nicht als Vermögen beim Arbeitslosengeld II berücksichtigt werden. Das entschied das Bundessozialgericht. Denn es sei nicht absehbar, wann das Vermögen verwertet werden könne. Im speziellen Fall (AZ.: B 14/7b AS 46/06 R) hatte die 86 Jahre alte Mutter eines Arbeitslosen ein lebenslanges Wohnrecht in dem vererbten Haus. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft Donau-Ries wollte das Arbeitslosengeld II allerdings nur als Darlehen bezahlen. Die Sozialrichter in Kassel entschieden allerdings mit ihrem Urteil, dass dem Arbeitslosen das Geld als normaler Zuschuss zusteht.

Im nächsten Fall (AZ.: B 14/7b AS 16/06 R) ging es um einen Arbeitslosen im Raum Odenburg, der sich als Handwerker selbständig machen wollte. Für dieses Vorhaben erhielt er von der Bundesagentur für Arbeit einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von monatlich 600 Euro. Dieser Existenzgründungszuschuss muss laut dem Bundessozialgericht allerdings als Einkommen angerechnet werden. Denn der Zuschuss sei dafür gedacht, die Existenz in der Aufbauphase der Selbständigkeit abzusichern. Aus dem Grund bestehe auch kein Anspruch auf volles Arbeitslosengeld II.