Laut einem Urteil (Az.: B 14/7b AS 66/06 R) des Bundessozialgerichts in Kassel dürfen auch Hartz-IV-Empfänger ein Auto fahren, welches höherwertiger ist. Das Gericht sieht ein Auto im Wert von bis zu 7500 Euro als angemessen an.
Der Besitz eines Fahrzeugs bis zu diesem Verkehrswert dürfe laut dem Gericht der Bewilligung für Arbeitslosengeld II nicht im Wege stehen. Erst der Anteil des Werts, der über diesem Freibetrag läge, könne bei Bedürftigkeitsprüfung als Vermögen angerechnet werden, so das Gericht.
Bislang lag die Grenze bei 5000 Euro und die Bundesagentur für Arbeit richtete sich auch streng nach dieser Grenze. Allerdings hatte nun ein 49 Jahre alter Reservesoldat der Bundeswehr aus Speyer geklagt. Der Soldat beantragte im Frühjahr 2005 zwischen zwei Auslandseinsätzen für anderthalb Monate Arbeitslosengeld II.
Allerdings wurde dieser Antrag von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft Deutsche Weinstraße mit der Begründung abgelehnt, dass unter anderem der vier Jahre alte Seat Leon des Klägers einen Wert von über 9600 Euro habe und damit unangemessen sei. Laut ARGE könne der Soldat genauso gut Bus und Bahn nutzen.
In den Vorinstanzen scheiterte die Klage des Soldaten noch, aber nun gaben ihm die obersten Sozialrichter Recht und gaben der Klage statt.
Die Richter versuchten sich bei der Orientierung zur Festlegung der Angemessenheitsgrenze sich an den Vorgaben für die Integration behinderter Menschen ins Arbeitsleben zu halten. Hiernach seien 9500 Euro für den Erwerb eines Fahrzeugs nötig, um mit diesem zur Arbeit kommen zu können. Diesen Umstand könne man auch auf die Grundsicherung nach dem Hartz-IV-Gesetz übertragen.
Allerdings müsse man von dem Betrag etwas abrechnen. Denn das Gesetz sieht es vor, dass der Lebensstandard von Beziehern von Arbeitslosengeld II in etwa dem Lebensstandard der unteren 20 Prozent der Gesamtbevölkerung entsprechen soll.