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Kein Einstiegsgeld für Drogenzubehör-Handel

Das Sozialgericht Dortmund wies jetzt die Klage eines 27jährigen Langzeitarbeitslosen ab, der auf Weiterzahlung des Einstiegsgeldes in Höhe von 311 Euro monatlich gepocht hatte. Das Geld diente der Finanzierung seines Handels mit Drogenzubehör. Sechs Monate hatte er die staatliche Förderung erhalten, die wegen des schleppenden Geschäftsverlaufs durch die Arbeitsagentur eingestellt worden war.

Die Richter erklärten, dass von Anfang an keine Leistungen hätten gezahlt werden dürfen. Es bestehe kein Anrecht auf die Förderung durch den Staat, wenn es um einen Online-Handel gehe, über den alles für den Anbau von Drogen bezogen werden könne, vom Samen über Lampen bis hin zu Dünger und Aufzuchtkästen. Dadurch würden strafbare Handlungen ermöglicht, worunter die Herstellung von Cannabisprodukten falle.

Der Kläger bewege sich am Rande der Legalität. Von einem regulären Arbeitsplatz könne im Zusammenhang mit dieser Art von Geschäften keine Rede sein. Da half es dem Arbeitslosen auch nicht, sich auf seinen Geschäftspartner zu berufen, dem mehr als sechs Monate Einstiegsgeld bewilligt worden war.