Eine Single-Wohnung darf 385 Euro Warmmiete kosten, wenn Leistungen nach Hartz IV bezogen werden. So lautet das Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen (Az.: L7AS494/05). Die Richter nahmen sich damit eines heißen Eisens an, das schon lange umstritten ist, und sorgten für ein wenig Abkühlung im lange schwelenden Streit.
Geklagt hatte eine 52jährige. Sie weigerte sich, der Aufforderung der Arbeitsgemeinschaft nachzukommen, sich statt der aktuell 84 Quadratmeter großen Wohnung eine kleiner zu suchen. Daraufhin wurden die Mietkosten nicht mehr in voller Höhe von 528 Euro, sondern nur noch im Rahmen der Obergrenze übernommen und 328 Euro gezahlt. Mit dem Urteil erreichte die Arbeitslose zumindest einen Teilerfolg.
Sie hätte sich um günstigeren Wohnraum bemühen müssen, machten die Richter in ihrer Urteilsbegründung klar. In Richtung Arge erklärten sie, dass 300 Euro allerdings zu wenig seien und gestanden Empfängern von Arbeitslosengeld teurere Wohnungen zu. Der Wert von 385 Euro für die Warmmiete ergebe sich aus dem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichtes sowie den Werten aus dem Wohnungsgesetz zuzüglich zehn Prozent, damit die Preissteigerung bei den Mieten berücksichtigt würden.