Einige Arbeitsagenturen legen die Maßnahmenkataloge, die zur Kürzung von Leistungen berechtigen – etwa bei Pflichtverletzungen – ein wenig zu freizügig aus.
Zwar sind Leistungskürzungen in vielen Fällen rechtens und angebracht, nicht aber für die Zeit, die ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger im Krankenhaus liegt. Zu diesem Entschluss kam jetzt das Sozialgericht Gotha (AZ: S 26 AS 748/06).
Die Richter nannten das Argument der Arbeitsagentur, während der Zeit im Krankenhaus werde Geld gespart, weil man sich nicht selbst verpflegen müsse, schlicht zweifelhaft. Jedem müsse zugestanden werden, sich in der Krankenhauscafeteria oder am Kiosk frisches Obst kaufen zu können, zusätzlich zu den regulären Mahlzeiten.