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Angemessener Wohnraum vom Bundessozialgericht definiert

Eines der Themen, das im Zusammenhang mit Hartz IV und dem Arbeitslosengeld II immer wieder diskutiert wurde, ist der angemessene Wohnraum. Wie groß darf er sein und was darf die Wohnung kosten, damit sie den Vorgaben entspricht.

Jetzt hat sich das Bundessozialgericht in Kassel mit der Frage beschäftigt (Az. B 7b AS 18/06 R, Az. B 7b AS 2/05 R, Az. B 7b AS 10/06 R) und nimmt vielen mit seinem Urteil die Angst.

Pauschal die Quadratmeterzahl und die Mieter heranzuziehen, um die Angemessenheit von Wohnungen zu bewerten, lehnen die Richter ab. Damit ist oft weit mehr Wohnraum zulässig, als die meisten wissen. Wichtigster Vergleichsmaßstab laut der Richter ist der Wohnungsstandard vor Ort. Zusammen mit der Lage und dem Preis würde sich ein Anhaltspunkt ergeben, ob eine Wohnung angemessen sei. Experten raten dazu, sich in der Gemeinde zu informieren, wo genau die Höchstgrenzen liegen.

Das Bundessozialgericht bestätigte, dass ein Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde in der Regel nicht in Frage komme. Der Expertenrat in diesem Zusammenhang lautet: Betroffenen sollen sich mit unabhängigen Beratungsstellen in Verbindung setzen, auch dann, wenn es um die Übernahme der Heizkosten geht.