Die Nebenkosten werden im Hartz IV Bezug im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) vom Jobcenter übernommen. Allerdings gibt es Ausnahmen, denn nicht alle Nebenkosten werden vom Jobcenter getragen. Der Strom muss beispielsweise selbst vom Regelsatz beglichen werden. Voraussetzung für die Übernahme der vollen Kosten ist, dass die Nebenkosten angemessen hoch sind – Ansonsten droht ein Kostensenkungsverfahren.
- Das Wichtigste in Kürze
- Welche Kosten gehören zu den Kosten für die Unterkunft?
- Kosten der Warmwasseraufbereitung
- Stromkosten vom Jobcenter?
- Wie hoch dürfen Nebenkosten im Arbeitslosengeld II-Bezug sein?
- Richtiges Verhalten bei unangemessen hohe Nebenkosten
- Kostensenkungsaufforderung
- Kostenübernahme der Nebenkosten beim Eigenheim
Das Wichtigste in Kürze
Wie viel zahlt das Jobcenter an Nebenkosten?
Das Jobcenter übernimmt Kaltmiete, kalte Betriebskosten und Nebenkosten in, an örtlichen Erfahrungswerten orientierter, angemessener Höhe. Stromkosten werden grundsätzlich nicht übernommen. Handelt es sich um eine dezentrale Warmwasseraufbereitung besteht statt Kostenübernahme durch das Jobcenter Anspruch auf Mehrbedarf.
Wie hoch dürfen die Nebenkosten sein bei Hartz IV?
Die Höhe der Nebenkosten ist grundsätzlich nicht festgelegt, sie werden vollständig übernommen. Wichtig ist, dass sie vom Jobcenter als angemessen beurteilt werden. Dafür richtet sich das Jobcenter nach der individuellen Wohnsituation und den örtlichen Erfahrungswerten. Eine Grenze gibt es bei den Kosten für Warmwasser, sie werden generell nur in Höhe des Mehrbedarfs für dezentrale Warmwasseraufbereitung übernommen.
Kann das Jobcenter eine Senkung der Nebenkosten fordern?
Sind die Nebenkosten zu hoch, kann dies begründet werden, z. B. mit schlechter Wärmedämmung, älterer Heizanlage oder krankheitsbedingt höherem Wärmebedarf. Akzeptiert das Jobcenter diese Begründung nicht, kann es eine Kostensenkungsaufforderung ausstellen, der der Hartz 4 Empfänger innerhalb von sechs Monaten Folge leisten sollte. Sinken die Kosten nicht, wird das Jobcenter die Nebenkosten nur noch in angemessener Höhe übernehmen.
Welche Kosten gehören zu den Kosten für die Unterkunft?
Die Miete einer Wohnung setzt sich grundsätzlich aus der Kaltmiete, Betriebs- bzw. Nebenkosten und Strom zusammen. Weitere Posten, wie beispielsweise die Kosten für einen Internet- und Telefonanschluss oder Pay-TV, können individuell hinzukommen.
Nach § 22 SGB II zahlt das Jobcenter die Kosten für die Unterkunft inklusive der Nebenkosten. Dazu gehören insbesondere:
- Die Kaltmiete
- Sogenannte „kalte“ Betriebskosten
- Heiz- und Heiznebenkosten („warme“ Betriebskosten)
Wenn das Wasser zentral aufgewärmt wird und deshalb auch in den Betriebskosten aufgeführt ist, zählen die Kosten für die Warmwasseraufbereitung ebenfalls zu den Nebenkosten. Zum Thema Warmwasser informieren wir Sie weiter unten im Text ausführlich.
Kaltmiete
Die Kaltmiete deckt allein die Kosten ab, die sich durch die Raumnutzung der Wohnung ergeben. Der Preis wird vom Immobilieneigentümer festgelegt.
Die Kosten für die Kaltmiete werden vom Jobcenter in voller Höhe übernommen. Voraussetzung: Der Wohnraum ist angemessen (45 – 50qm für einen Single) und die Kaltmiete liegt im angemessenen Bereich.
Mehr dazu im Detail unter Angemessene Wohnkosten.
Kalte Betriebskosten
Zu den kalten Betriebskosten gehören alle Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit der Wohnung stehen und im Mietvertrag aufgeführt sind. Dazu gehören beispielsweise:
- Müllabfuhr
- Hausmeister
- Grundsteuer
- Reinigungskraft für das Treppenhaus
- Wasser / Abwasser
Warme Betriebskosten
Die Heizkosten (Gas, Öl, Fernwärme) sowie mögliche Heiznebenkosten zählen zu den warmen Betriebskosten.
Sie werden gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vom Jobcenter übernommen, sofern die Kosten angemessen sind.
Wann Nebenkosten angemessen sind, erläutern wir im vorletzten Absatz dieses Artikels.
Heizkosten im Detail
- Schornsteinfegergebühren
- Wartungs- und Betriebskosten der Heizungsanlage
- Abgas-Messungen nach dem Immissionsschutzgesetz
- Kosten für selbst gekaufte Brennstoffe / Heizmaterial
Die Kosten für die Warmwasseraufbereitung zählen ebenfalls zu den warmen Betriebskosten und werden bei einer zentralen Warmwasseraufbereitung direkt vom Jobcenter übernommen.
Wird das Wasser dezentral aufgewärmt, haben Betroffene ein Anrecht auf einen Mehrbedarf. Was es in Bezug auf die Warmwasseraufbereitungskosten im Detail zu beachten gibt, erläutern wir im nächsten Absatz.
Allgemeine Informationen zur Kostenübernahme im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) durch das Jobcenter finden Sie unter Hartz IV Kosten der Unterkunft und Heizung.
Kosten der Warmwasseraufbereitung
Es gibt zwei gängige Methoden der Warmwasseraufbereitung:
- gemeinschaftliche Heizungsanlage im Gebäude (zentral)
- Gastherme, Boiler, Durchlauferhitzer etc. in der Wohnung (dezentral)
Bei der zentralen Warmwasseraufbereitung werden die Nebenkosten direkt mit der Miete vom Jobcenter beglichen.
Bei der dezentralen Aufbereitung des Warmwassers in der Wohnung haben Hartz IV Beziehende hingegen einen zusätzlichen Anspruch auf Mehrbedarf, da die Heizkosten direkt mit den Gaswerken (bei Gastherme) oder dem Stromanbieter (bei Durchlauferhitzer oder Boiler) abgerechnet werden.
Mehrbedarf dezentrale Warmwasseraufbereitung
Sollte das Wasser mit Strom oder Gas in der Wohnung aufgewärmt werden (dezentrale Warmwassererzeugung via Durchlauferhitzer/Wasserboiler), gehen die Kosten zu Lasten des Hilfebedürftigen.
In diesem Fall steht Hartz IV Beziehern jedoch gemäß § 21 Abs. 7 SGB II ein Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitungskosten zur Verfügung.
Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils:
Kinder ab dem 16. Lebensjahr & Erwachsene | Kinder im 15. Lebensjahr | Kinder vom 07. bis 14. Lebensjahr | Kinder bis zum 06. Lebensjahr |
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Zentrale Warmwasseraufbereitung
Gibt es keinen wohnungseigenen Durchlauferhitzer / Wasserboiler, wird das Wasser zentral (wohnungseigene Kombitherme, Gasetagenheizung oder zentrale Heizungsanlage) aufgewärmt.
Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall über die Heizkosten, die wiederum zu den Nebenkosten gehören und daher direkt vom Jobcenter übernommen werden.
Aber: Die Kosten für Warmwasser werden – auch bei der zentralen Warmwasseraufbereitung – maximal bis zur Höhe des oben beschriebenen Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II berücksichtigt und erstattet.
Stromkosten vom Jobcenter?
Stromkosten für die eigene Wohnung werden grundsätzlich nicht vom Jobcenter gezahlt, da sie vom Hilfebedürftigen aus eigener Tasche – vom Regelsatz – bezahlt werden müssen – der Gesetzgeber sieht einen Anteil von 8,59 % des Hartz IV Regelsatzes für „Wohnen, Energie und Wohninstandhaltung“ als angemessen an. Der Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung, beispielsweise für die Treppenhausbeleuchtung etc. wird hingegen übernommen.
Da es in Bezug auf Guthaben oder auch Nachzahlungen bzw. Stromsperren (insbesondere Hartz IV Darlehen) viele Besonderheiten gibt, finden Sie im Artikel Strom bei Hartz IV ausführliche Informationen.
Wie hoch dürfen Nebenkosten im Arbeitslosengeld II-Bezug sein?
Das Jobcenter zahlt die Nebenkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe. Hier gilt jedoch der Grundsatz der Angemessenheit.
Angemessene Heizkosten
Die Herausforderung: Für Heizkosten gibt es kein Gesetz, in welchem die Höhe der angemessenen Heizkosten festgelegt ist.
Örtlich gibt es zwar Vorschriften bzw. „örtliche Erfahrungswerte“, nach denen sich die Jobcenter-Mitarbeiter richten. Grundsätzlich haben die Jobcenter aber das Recht, selbst zu entscheiden, wann Heizkosten zu hoch sind und aus diesem Grund nicht in voller Höhe erstattet werden.
Allerdings hat das Bundessozialgericht eine Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Heizkosten getroffen und Grenzwerte festgelegt, deren Überschreitung eine Annahme der Unangemessenheit für Heizkosten rechtfertigt (BSG, Az. B 14 AS 36/08 R vom 02.07.09). In seinem Urteil nahm das Gericht Bezug auf die Tabelle des bundesweiten Heizspiegels.
Der Tabelle lässt sich beispielsweise entnehmen, dass in einem Mehrfamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 505 qm, Heizkosten (Erdgas) über 16,80 Euro pro m² und Jahr zu hoch sind. ➨ Bei einer 50 m² großen Wohnung wären dies 840 Euro Heizkosten im Jahr!
Trotz Heizspiegel: Das Jobcenter ist dazu verpflichtet, die individuelle Situation des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen. Wenn die Wohnung beispielsweise an der Außenwand des Mehrfamilienhauses liegt, ist es logisch, dass die Heizkosten höher ausfallen können, als wenn die Wohnung in der Mitte liegt. Auch familiäre und gesundheitliche Aspekte sind vom Jobcenter zu berücksichtigen.
Angemessene kalte Betriebskosten
Die kalten Betriebskosten (Müllabfuhr, Hausmeistergebühren, etc.) spielen bei Hartz IV eine eher untergeordnete Rolle. Sie werden nicht einzeln begutachtet, sondern ganzheitlich mit allen anderen Nebenkosten zusammen zur Berechnung der Leistungen herangezogen.
Richtiges Verhalten bei unangemessen hohe Nebenkosten
Sollten die Nebenkosten nicht angemessen hoch sein, besteht die Möglichkeit, zu begründen und nachzuweisen, weshalb die Nebenkosten individuell angemessen sind (BSG, B 14 AS 33/08 R vom 02.07.2009). Gründe können beispielsweise sein:
- Schlechte Wärmedämmung des Hauses
- Ältere / kaputte Heizungsanlage
- Kleines Kind, welches mehr Wärme benötigt
- Erhöhte Müllabfuhrgebühren
- Schwere Erkrankung mit stark ausgeprägtem Kälteempfinden
Achtung: Die Begründungen müssen entsprechend belegt bzw. nachgewiesen werden. Im Falle einer gesundheitlichen Begründung muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
Das Jobcenter wird daraufhin überprüfen, ob die Begründung die „zu hohen“ (nicht angemessenen hohen) Kosten rechtfertigt. Wenn die Gründe vom Jobcenter anerkannt werden, werden die Heizkosten in der tatsächlichen Höhe übernommen.
Nachweise müssen regelmäßig erbracht werden
Der Hilfebedürftige ist regelmäßig dazu verpflichtet, entsprechende Nachweise für den erhöhten Nebenkosten-Bedarf vorzulegen. Wenn kein besonderer Grund mehr vorliegt, der höhere Nebenkosten rechtfertigen würde, wird das Jobcenter in Zukunft nur noch die angemessenen Kosten gewähren und zahlen.
Kostensenkungsaufforderung
Kann keine Begründung für eine individuelle Angemessenheit gegeben werden, wird das Jobcenter den Betroffenen auffordern, die Kosten zu senken.
In der Regel wird dem Betroffenen hierfür eine Frist von längstens sechs Monaten gewährt, um die Kosten zu senken (§ 22 Abs. 1 SGB II). Diese Frist gilt sowohl für die Bruttokaltmiete, als auch für die Heizkosten (BSG-Urteil B 14 AS 54/07 R vom 19.09.2008).
Fristsetzung zur Kostensenkung
Der Leistungsberechtigte bzw. die Bedarfsgemeinschaft ist vom Jobcenter schriftlich auf die Unangemessenheit der Kosten hinzuweisen. Dabei sind die aktuellen Angemessenheitswerte (angemessene Wohnfläche, Bruttokaltmiete, Heizkosten) mitzuteilen. Zur Kostensenkung ist dem bzw. den Betroffenen eine Frist von sechs Monaten mit Beginn ab dem nächsten Monatsersten zu setzen (Achtung: Zustellungsdauer berücksichtigen).
Der laufende Monat ist in die Sechs-Monats-Frist nicht mit einzubeziehen. Die Kostensenkungsaufforderung stellt keinen Verwaltungsakt, sondern eine Anhörung dar.
Zwei bis vier Wochen vor Ablauf der Kostensenkungsfrist ist eine Erinnerung zu versenden.
Möglichkeiten der Kostensenkung
- Heizkosten können selbstständig durch wirtschaftliches und sparsames Heizen gekürzt werden.
- Die Wohnung kann ggf. untervermietet werden.
- Umzug in eine günstigere Wohnung.
Der Umzug in eine günstigere Wohnung kommt wirklich nur als letzte Möglichkeit in Betracht!
Denn ein Umzug ist auch für das Jobcenter immer mit Kosten (Umzug, Mietkaution, ggf. neue Möbel) verbunden! Daher ist das Jobcenter gemäß § 22 Abs. 1 S 4 SGB II verpflichtet, eine Wirtschaftlichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Folgekosten (i.S.d. § 22 Abs. 6 SGB II) durchzuführen. Sollte sich im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung herausstellen, dass ein Umzug unwirtschaftlich wäre, kann von der Absenkung der unangemessenen Aufforderung abgesehen werden.
Ein Umzug gilt als unwirtschaftlich, wenn sich die Umzugskosten nicht innerhalb von 24 Monaten amortisieren.
Kostensenkungsverfahren
Übersteigen die tatsächlichen Kosten die angemessenen auch bei Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, wird das Jobcenter den Betroffenen auffordern, die Kosten zu senken.
Sofern nur die Heizkosten erhöht sind, die Bruttowarmmiete insgesamt aber angemessen ist, erfolgt nur ein Infoschreiben über sparsames und wirtschaftliches Heizverhalten.
Achtung: Werden die Kosten nicht innerhalb der genannten Frist gesenkt und ergab die Überprüfung des Jobcenters, dass eine Kostensenkung möglich gewesen, aber nicht durchgeführt wurde oder die Kostensenkungsbemühungen nicht ausreichend waren, werden die Kosten für Unterkunft und Heizung ab Ablauf der Übergangsfrist nur noch im Rahmen der Angemessenheit übernommen.
Kostenübernahme der Nebenkosten beim Eigenheim
Verfügt der Hartz IV Empfänger über ein angemessenes Eigenheim, welches nicht als Vermögen angerechnet wird, dann ist das Jobcenter auch in diesem Fall verpflichtet, die angemessenen Nebenkosten (z. B. Heizkosten, Kosten für Wasser und Abwasser) zu übernehmen.
Hierzu gehören auch die Kosten für die Grundsteuer, Gebäudeversicherung sowie Schornsteinfegergebühren. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II werden auch unabweisbare Aufwendungen für nötige Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten vom Jobcenter übernommen.
Sollte das Eigenheim noch nicht abbezahlt sein, kommt das Jobcenter auch für die Zinsen des Kredits auf. Die eigentlichen Tilgungsraten werden hingegen nicht vom Jobcenter übernommen. Einzige Ausnahme: Das Haus wurde bereits viele Jahre vor dem Leistungsbezug erworben und ist fast abbezahlt (Landessozialgericht Darmstadt, Az.: L 6 AS 422/12).
Wichtig: Die Übernahme der Kosten für ein Eigenheim erfolgt im gleichen Rahmen wie für Hilfsbedürftige, die in einem Mietobjekt wohnen. Haus- oder Wohnungseigentümer werden Mietern gegenüber also nicht bevorteilt!
Letzte Aktualisierung: 07.07.2021