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Mehrbedarf für Alleinerziehende

Zuschuss zum Bürgergeld für alleinerziehende Elternteile

Alleinerziehende Mutter spielt lachend mit Tochter auf dem Sofa
Alleinerziehende haben Anspruch auf Mehrbedarf bei Bürgergeld (Foto: fizkes / shutterstock.com)

Alleinerziehende haben zusätzlich zum Bürgergeld Regelsatz einen Anspruch auf Mehrbedarf. Dabei richtet sich die Höhe nach Alter und Anzahl der Kinder in der Bedarfsgemeinschaft.

Zuschuss nach SGB II für alleinerziehende Elternteile

Alleinerziehende, die sich alleine um die Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder kümmern, haben nach § 21 Abs. 3 SGB II zusätzlich zum Regelsatz einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende. Dabei beträgt die Höhe der Mehrbedarfe mindestens zwölf und höchstens 60 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes und ist in erster Linie vom Alter und Anzahl der Kinder abhängig.

Wie der Deutsche Gewerkschaftsbund ermittelt hat, erhalten rund 41 Prozent der Alleinerziehenden Bürgergeld Leistungen, weshalb dieser Mehrbedarf eine große finanzielle Hilfe ist.

Berechnung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende

Ausgehend vom aktuellen monatlichen Regelsatz von 563 Euro und einem Kind bis 7 Jahren sieht die Rechnung wie folgt aus: 563 Euro x 36 Prozent = 202,68 Euro.

Alleinerziehende hätten also bei einem Kind bis zum 7. Lebensjahr mit dem Mehrbedarf einen Gesamtanspruch von

  • Regelsatz Alleinerziehende/r : 563 Euro
  • Regelsatz Kind von 6 bis 13 Jahren: 390 Euro
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende: 202,68 Euro
  • Gesamtanspruch: 1.030,72 Euro

Höhe des Mehrbedarfs nach Anzahl und Alter der Kinder

Die Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende wird anhand zweier Faktoren ermittelt, zu diesen zählen die Anzahl der Kinder sowie deren Alter. Unter dieser Berücksichtigung ergeben sich folgende Beträge (ausgehend vom Regelsatz von 563 Euro monatlich seit 2024) für den Mehrbedarf:

Alter/ Anzahl der KinderMehrbedarfBetrag 2023Betrag 2024
1 Kind bis 7 Jahre36 %180,72 Euro202,68 Euro
1 Kind über 7 Jahre12 %60,24 Euro67,56 Euro
2 Kinder unter 16 Jahren36 %180,72 Euro202,68 Euro
2 Kinder über 16 Jahren24 %120,48 Euro135,12 Euro
1 Kind über 7 und 1 Kind über 16 Jahren24 %120,48 Euro135,12 Euro
3 Kinder36 %180,72 Euro202,68 Euro
4 Kinder48 %240,96 Euro270,24 Euro
5 Kinder und mehr60 %301,20 Euro337,80 Euro

Zusätzlich zur Regelleistung

Diese Mehrbedarfe erhalten Alleinerziehende zusätzlich zur Regelleistung. Dabei orientiert sich die Prozentangabe am maßgeblichen Regelsatz des Antragstellers.

Bei einem Kind unter 7 Jahren und einem Regelsatz von 563 Euro in 2024 beläuft sich der Mehrbedarf für Alleinstehende also auf 202,68 Euro monatlich. Unabhängig der Anzahl der Kinder darf der Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II allerdings 60 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs nicht überschreiten, für 2024 liegt also der monatliche Höchstbetrag bei 337,80 Euro.

Halber Mehrbedarf beim familienrechtlichen Wechselmodell

Bei getrennt lebenden Elternteilen muss der Mehrbedarf aufgeteilt werden. Werden die Kinder im familienrechtlichen Wechselmodell jeweils zu gleichen Teilen im Monat von beiden Elternteilen versorgt, so erhält jeder Elternteil den Mehrbedarf zur Hälfte. Da Leistungen beim Bürgergeld immer für 30 Tage gezahlt werden, entsprechend 15/30 je Haushalt bzw. temporäre Bedarfsgemeinschaft.

Der Status des Alleinerziehenden bleibt auch beim familienrechtlichen Wechselmodell erhalten, da zwar beide Eltern zu gleichen Teilen sich das Sorgerecht teilen, betreuen den Nachwuchs aber nicht gemeinsam. Sollte sich das Kind allerdings zu einem überwiegenden Teil bei nur einem Elternteil aufhalten, so steht auch nur diesem Elternteil der Mehrbedarf für Alleinerziehende alleine zu.

Leben die Eltern noch gemeinsam in einem Haushalt, in dem auch das Kind bzw. die Kinder betreut werden, entfällt der Anspruch auf den Mehrbedarf, da die Eltern in diesem Fall nicht alleinerziehend sind

Wann habe ich Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende nach SGB II?

Um die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen, müssen drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein (alle gemeinsam!)

  • Räumliche Bedingung – das Zusammenleben mit dem minderjährigen Kind muss vorhanden sein
  • Materielle Bedingung – alleinige Versorgung des minderjährigen Kindes
  • Immaterielle Bedingung – alleinige Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes

Im Klartext heißt das, dass der alleinerziehende Elternteil mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebt und alleine für die Pflege und Erziehung zuständig ist. Hierbei ist nicht zwingend Voraussetzung, dass es sich um den leiblichen Elternteil handeln muss Dieser Mehrbedarf kann auch geltend gemacht werden, wenn der Anspruchsberechtigte Pflegekinder versorgt und auch für diese bereits Pflegegeld erhält.

Babysitter und andere Helfer

Alleine um die Pflege und Erziehung kümmern bedeutet nicht, dass keine Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Diese ist für den Mehrbedarf unschädlich, wenn sie geringfügig ist oder gegen Bezahlung (z.B. Babysitter, Großeltern, Tante und Onkel, Freunde) erfolgt.

Mit Urteil unter dem Az. B 4 AS 167/11 R hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Mehrbedarfsanspruch auch dann besteht, wenn der/ die Alleinerziehende auch noch mit Eltern und oder Geschwister in einem Haushalt leben. Nach Meinung des Gerichts genügt der bloße Umstand nicht, dass auch andere Familienmitglieder (Großeltern, Tante und Onkel) im selben Haushalt leben und sich theoretisch um die minderjährigen Kinder kümmern können.

Alleinerziehenden Mehrbedarf für Pflegekinder

Pflegekinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft und erhalten statt Leistungen nach dem SGB II das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII. Dennoch haben Alleinerziehende, die ein Pflegekind in ihrem Haushalt aufgenommen haben und dieses versorgen und erziehen, Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende, sofern die oberen drei Bedingungen erfüllt.

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Quellen:
Fachliche Hinweise zur temporären Bedarfsgemeinschaft (Bundesagentur für Arbeit)
Urteil vom 11.07.2019, B 14 AS 23/18 R (Bundessozialgericht)
Wechselmodell (unterhalt.net)